1. Ein Insolvenzverwalter hat nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte.
2. Die grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG bestehende Informationspflicht der nach dem Gesetz auskunftspflichtigen Stellen gegenüber jeder Person ist gemäß § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung ausgeschlossen. Der Ausschluss umfasst alle Vorgänge der Steuerverwaltung, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.
3. § 5 Nr. 4 HmbTG eröffnet der Steuerbehörde keine Möglichkeit über den Zugang zu den Vorgängen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Ermessenswege zu entscheiden.
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