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Einkünfteerzielungsabsicht einer ausländischen Familienstiftung bei Übertragung auf den Rechtsnachfolger
Überschussprognose ist auf die Nutzung durch den Steuerpflichtigen beschränkt
Der I. Senat des BFH hat entschieden, dass im Fall einer von vornherein geplanten Übertragung einer Einkunftsquelle (hier Einkünfte aus Kapitalvermögen) auf den Rechtsnachfolger der Zeitraum der Überschussprognose, die den Rechtsnachfolger betrifft, nicht berücksichtigt werden kann. Ein Fall, in dem die BFH-Rechtsprechung ausnahmsweise die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt, liegt nicht vor.
Ausländische Familienstiftung
Der Kläger errichtete 2006 eine Stiftung, der er im selben Jahr ein Darlehen zu einem Zinssatz von 6,65 % zur Verfügung stellte. Die Stiftung beteiligte sich daraufhin mit einer Kommanditeinlage an der ebenfalls 2006 gegründeten X-GmbH & Co. KG (KG). Die beiden weiteren Kommanditisten, N und K, waren jeweils mit einer Kommanditeinlage von 10 € beteiligt. Komplementärin wurde die X-GmbH ohne Kapitalanteil. Gemäß § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ist N geschäftsführende Kommanditistin; die KG war ausschließlich vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich geprägt. 2006 erwarb die KG u. a. von der M-Bank emittierte Schuldverschreibungen. Die Laufzeit betrug zehn Jahre, die Rückzahlung war im Dezember 201...