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1 %-Regelung
Keine Deckelung der nach der Vereinfachungsregelung ermittelten Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz
Der X. Senat des BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH fest, wonach die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorschrift stellt eine verfassungsrechtlich zulässige grob typisierende Regelung dar, die auch deshalb zulässig ist, weil der Steuerpflichtige ihre Anwendung durch die Führung eines Fahrtenbuchs vermeiden kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der 2006 eingeführten Voraussetzung der 1 %-Regelung, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt sein muss, auch in den Fällen, in denen die nach der Vereinfachungsregelung ermittelte Nutzungsentnahme mehr als 50 % der Gesamtaufwendungen übersteigt.
Ausgangsfall
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Im Jahr 2006 erwarb er einen gebrauchten Pkw mit einem Listenneupreis einschließlich Umsatzsteuer für 64.000 €, den er im Betriebsvermögen hielt und auch privat nutzte. Die betriebliche Nutzung betrug mehr als 50 %. Die Gesamtkosten des Pkw betrugen 2009 rund 11.000 €, davon setzte der Kläger mit gut 5.500 € etwa die Hälfte für die Privatnutzung an. Er führte kein ...