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AfA nach einer Einlage
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I. Ermittlung des Einlagewerts
Einlagen stellen alle Wirtschaftsgüter dar, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Privatvermögen zugeführt hat. Findet die Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung statt, ermittelt sich der Einlagewert entweder nach dem Teilwert oder nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfA, erhöhten Absetzungen sowie etwaigen Sonderabschreibungen zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor der Einlage zur Einkunftserzielung genutzt worden ist.
Für Einlagefälle außerhalb der Drei-Jahres-Frist erfolgt die Bewertung zum Teilwert.
II. Abschreibung von eingelegten WG
Bei einer Einlage aus dem Privat- in ein Betriebsvermögen tritt an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einlagewert, d. h. die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der niedrigere Teilwert. Sind im Privatvermögen bereits AfA-Beträge als Werbungskosten (bei Gebäuden im Rahmen der Einkünft...