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Umsatzsteuer | Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis?
Will ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die er fehlerhaft für eine umsatzsteuerfreie Leistung in Rechnung gestellt hat, zu seinen Gunsten berichtigen, setzt dies zwei Dinge voraus:
die Berichtigung seiner fehlerhaften Rechnung und
die Rückzahlung der bereits vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger (Vertragspartner).
[i]BFH will ungerechtfertigte Bereicherung verhindernZwar ergibt sich die Rückzahlungspflicht nicht aus dem Wortlaut des § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 UStG. Der BFH will jedoch eine unberechtigte Bereicherung des leistenden Unternehmers und Rechnungsausstellers vermeiden. Denn dieser könnte anderenfalls vom FA die Umsatzsteuer im Wege der Berichtigung zurückverlangen und zugleich die bereits erhaltene Umsatzsteuer erst einmal behalten, bis er vom Vertragspartner zur Rückzahlung aufgefordert würde.
[i]Unberechtigter UmsatzsteuerausweisWenn der Unternehmer...