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RENO Nr. 9 vom Seite 12

Mindestlohn 2019 und 2020 – Neufestlegung durch die Mindestlohnkommission

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen, Vorstand RENO Mecklenburg-Vorpommern e. V.; Rostock

Zum trat das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft. Seither gilt gem. § 1 MiLoG ein Stundenentgelt, welches nicht unterschritten werden darf. Vereinbarungen über ein niedrigeres Entgelt sind unzulässig; der Arbeitsvertrag mit einer Regelung, in der auf die Zahlung des Mindestentgelts verzichtet wird, ist in diesem Punkt nichtig.

Allgemeines

Gemäß § 1 MiLoG betrug das mindestens zu zahlende Arbeitsentgelt zunächst je Arbeitsstunde 8,50 €. Gemäß § 9 MiLoG hatte die Mindestlohnkonferenz zum erstmalig über eine Anpassung des Mindestlohns zum zu beschließen. Danach ist der Mindestlohn alle zwei Jahre neu zu ermitteln. Für den Zeitraum bis beziffert sich das Mindestarbeitsentgelt auf 8,84 € je geleisteter Arbeitsstunde.

Die Mindestlohnkommission hat nunmehr ein ab dem zu zahlendes Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 9,19 € beschlossen. Ab dem erhöht sich dieser Betrag auf 9,35 € je Arbeitsstunde.

Die Mindestlohnkommission

Die Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission ist in den §§ 4 bis 12 MiLoG geregelt. Sie setzt sich zusammen aus

  • der/dem Vorsitzenden

  • drei Vertreter/innen der Gewerkschaften (Arbeitnehmer)

  • drei Vertreter...