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Online-Nachricht - Freitag, 31.08.2018

Verbraucherschutz | Kennzeichnung gebrauchter Smartphones (vzbv)

Amazon muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen. Auf ein entsprechendes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom -33 O 12885/17 macht der Verbraucherzentrale Bundesverband aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft, § 5a Abs. 2 UWG.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Amazon bot gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ an. Dabei handelte es sich um gebrachte Produkte. Der VZBV klagte auf Unterlassung.

Hierzu führten die Richter des LG München I weiter aus:

  • Das Angebot von Amazon hat dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Information in Form des gebrauchten Zustands des Smartphones vorenthalten, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung erforderlich war und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  • Der gebrauchte Zustand eines Smartphones ist eine wesentliche Information i.S. des § 5a Abs. 2 UWG. Diese wesentliche Information würde dem Verbraucher vorenthalten.

  • Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation ist nicht geeignet, einen Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Handys zu informieren.

  • Selbst wenn der durchschnittliche Verbraucher den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, erhält er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des vzbv veröffentlicht.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
IAAAG-93120