Sind die Art. 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache, wenn zwei Gegenstände im Rahmen derselben Transaktion geliefert werden, jedoch die in Art. 287 der Richtlinie 2006/112/EG (sowie der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift) festgelegte Jahresumsatzgrenze (Geschäftsvolumen) nur aufgrund der Lieferung eines dieser Gegenstände überschritten wird, der Steuerpflichtige (Lieferer) u. a. verpflichtet ist, Mehrwertsteuer 1) auf den Wert des gesamten Rechtsgeschäfts (auf den Wert der Lieferung beider Gegenstände) oder 2) nur auf den Teil des Rechtsgeschäfts, durch den die vorstehend genannte Grenze (Geschäftsvolumen) überschritten wird (auf den Wert der Lieferung eines dieser Gegenstände) zu berechnen und zu entrichten?
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