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Abgabenordnung; | korrespondierende Steuerfestsetzung (§ 174 AO)
Das Korrespondenzprinzip, das sich im materiellen Steuerrecht an verschiedenen Stellen - so z.B. in § 10 Abs.1 Nr.1 EStG auf der einen und § 22 Nr.1 EStG auf der anderen Seite - findet, hat in der AO eine verfahrensrechtliche Absicherung allein in § 174 Abs.4 und 5 AO, nicht etwa in § 174 Abs.1-3 AO erfahren (FG Köln, nrkr. Urt. v. - 11 K 31/86, EFG 1989, 493). [Hinweis:] Nach der Entscheidung des (BStBl 1988 II 404) ist § 174 Abs.4 und 5 AO als eigenständige Änderungsnorm zu verstehen, die es unter bestimmten Voraussetzungen erlaube, einen einheitlichen Lebenssachverhalt bei den Beteiligten steuerrechtlich übereinstimmend und korrespondierend unabhängig von der Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu beurteilen. Jedoch komme §§ 174 Abs.4 i.V. mit Abs.5 AO nur für eine Berichtigung zuungunsten eines Dritten in Frage.