Bewilligung von PKH nur bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gesetze: FGO § 142
Gründe
I. Die vom Antragsteller vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhobene Klage auf Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 1 K 1953/98 abgewiesen. Im Juli 1999 erhob der Antragsteller erneut Klage vor dem FG auf Kindergeld für seinen Sohn. Das FG wertete das Vorbringen des Antragstellers als nochmaliges Begehren auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 und wies die Klage mit Urteil vom 1 K 2192/99 als unzulässig ab. Da der Antragsteller dagegen einwandte, das FG habe über seinen Antrag nicht entschieden, beraumte das FG mündliche Verhandlung an und entschied mit Urteil vom 1 K 2192/99, ”Es wird festgestellt, dass das Verfahren 1 K 2192/99 beendet ist; der Antrag aus der mündlichen Verhandlung vom wird abgelehnt”.
Mit Schreiben vom stellte der Antragsteller Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH)zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffend ”FG Rheinland-Pfalz AZ 1 K 2192 wegen Kindergeld”. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt, sondern ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH zur Führung eines Revisionsverfahrens bzw. des im Streitfall allein in Betracht kommenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom X S 14/94, und vom IV S 13/94, jeweils BFH/NV 1995, 921, m.w.N.; Senatsbeschluss vom VIII S 8/01, BFH/NV 2002, 668).
Davon ist hier auszugehen. Da das FG-Urteil am zugestellt wurde, lief die Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) bis zum . Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging jedoch erst am beim BFH ein. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, obwohl die Senatsgeschäftsstelle auf die Notwendigkeit der fristgerechten Einreichung hingewiesen hatte. Im Übrigen schließt die fehlende Belehrung darüber, dass der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen sind, ein Verschulden nicht aus (vgl. u.a. , BFH/NV 1991, 336, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 668).
Fundstelle(n):
VAAAA-71391