BFH Beschluss v. - VIII S 26/02

Statthaftigkeit eines erneuten Antrags auf AdV in derselben Angelegenheit

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt.

Gegen das Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und —nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH)— beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom VIII B 3/03 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig.

Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht dargelegt.

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1446
BFH/NV 2003 S. 1446 Nr. 11
EAAAA-71388