BFH Beschluss v. - VIII B 194/01

Atypisch stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft, Schuldner der GewSt, Gesellschafter-Geschäftsführer als Gewerbeertrag

Gesetze: GewStG § 5; EStG § 15

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Sache erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.

Es steht im Einklang mit dem Urteil vom VIII R 42/90 (BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702), das —wie der Streitfall— die Beteiligung eines beherrschenden Gesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH betraf, der an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Einlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung beteiligt war. Der erkennende Senat hat in diesem Fall eine atypisch stille Gesellschaft angenommen, obwohl der stille Gesellschafter nicht am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert der GmbH beteiligt war (ebenso bereits —für die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer OHG— , BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, und —für die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG— , BFHE 163, 336, sowie vom VIII R 122/86, BFHE 163, 346; zur Mitunternehmerschaft des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH vgl. auch , BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, und bei einer BGB-Innengesellschaft , BFH/NV 1999, 355, unter II. 2. c der Gründe). Der Rechtsprechung liegt der Leitsatz zugrunde, dass Mitunternehmer im Rahmen eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses ist, wer mit einer hohen Vermögenseinlage am Gewinn eines Handelsunternehmens beteiligt ist und wie ein Unternehmer auf das Schicksal dieses Unternehmens Einfluss nehmen kann. Von diesem Leitsatz ging das FG im Ergebnis zutreffend aus.

Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 darauf hingewiesen hat, dass der stille Gesellschafter weitere Aktivitäten entfaltet habe, handelt es sich um keine tragende Begründung; im Übrigen ist auch im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Gesellschafter der GmbH nicht nur als Geschäftsführer und stiller Gesellschafter, sondern auch als Besitzunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in rechtlichen Beziehungen zur GmbH stand.

b) Das Urteil des FG weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH ab.

Zwar dürfte in diesem Fall das FG von keiner dieser Entscheidungen abweichen, ohne die Revision zuzulassen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 51, m.w.N.); dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Vor dem Urteil in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 ergangene Entscheidungen können eine Divergenz nicht begründen (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 489, m.w.N.). Spätere Entscheidungen zu dieser Frage liegen nicht vor (vgl. aber die Bestätigung der Rechtsprechung des VIII. Senats im , BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286, unter I. 1. der Gründe für die Beteiligung des stillen Gesellschafters und Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH am Gewinn und Verlust der GmbH und —für die Mitunternehmerstellung in einer BGB-Innengesellschaft— Urteil in BFH/NV 1999, 355, unter II. 2. c der Gründe).

Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angeführte Urteil des IV. Senats des (BFH/NV 1993, 647) ist nicht einschlägig. Es führt in den Gründen zwar aus, dass Voraussetzung für die Annahme einer stillen Gesellschaft sei, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalten könne; es weist aber auch darauf hin (dort unter 3. a und 4. der Gründe), dass zum Mitunternehmerrisiko auch die Chance gehöre, Betriebsvermögen zu mehren und so Gewinn zu erzielen, dass die Beteiligung am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert bei entsprechender starker Einwirkungsmöglichkeit des stillen Gesellschafters auf das Unternehmen des Geschäftsinhabers fehlen könnte und dass der zu entscheidende Fall mit dieser Gestaltung nicht zu vergleichen sei.

2. Die Frage, wer Steuerschuldner der Gewerbesteuer bei atypisch stiller Gesellschaft ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und dem Schrifttum seit jeher dahin gehend beantwortet worden, dass Steuerschuldner der Geschäftsinhaber sei (, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, und die weiteren Nachweise bei Gosch in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 5 GewStG Rz. 44). Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die atypisch stille Gesellschaft inzwischen als Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation anerkannt ist (vgl. etwa , BFH/NV 2000, 420, m.w.N.). Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, welche rechtlichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vorgetragen worden sind, die der BFH in diesem Zusammenhang noch nicht geprüft hat (vgl. dazu etwa BFH-Entscheidungen vom VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, und vom VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445). Die von der Beschwerde angeführten Gründe reichen hierfür nicht aus.

3. Auch die Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheide eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Inhalts bestanden habe, dass bei einer stillen Beteiligung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an der GmbH keine atypisch stille Gesellschaft vorliege, wenn der stille Gesellschafter am Verlust, den stillen Reserven und dem Geschäftswert nicht beteiligt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen in der Beschwerde im Stil einer Revisionsbegründung gehalten sind und damit den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1993, 546), kommt der Frage keine über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus gehende und zukunftsweisende Bedeutung zu (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24 und 35, m.w.N.). Zwar kann auch in diesem Fall die Revision zugelassen werden, wenn das Urteil des FG an einem besonders schwer wiegenden Rechtsfehler leidet (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 46, 68, m.w.N.); ein solcher Fehler liegt hier jedoch nicht vor. Das FG hat sich in vertretbarer Weise mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur atypisch stillen Gesellschaft auseinander gesetzt.

4. Schließlich hat auch die Rechtsfrage, ob für Zwecke der Gewerbesteuer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anwendbar und deshalb die Geschäftsführervergütung als Gewerbeertrag zu erfassen sei, keine grundsätzliche Bedeutung.

Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist für das Einkommensteuerrecht entschieden; die Vergütung ist beim atypisch stillen Gesellschafter als Sondervergütung und damit bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen (, BFH/NV 1999, 773, und vom VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555). Es trifft zwar zu, dass eine entsprechende Entscheidung für das Gewerbesteuerrecht fehlt. Sie lässt sich jedoch ohne weiteres aus den bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ableiten. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Vergütungen an Mitunternehmer für die von ihnen gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen den Gewerbeertrag der Gesellschaft nicht mindern dürfen (vgl. u.a. , BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. b bb der Gründe). Das gilt für alle Mitunternehmerschaften und für alle Leistungen und deshalb auch für die atypisch stille Gesellschaft und für die an den stillen Gesellschafter gezahlten Geschäftsführervergütungen.

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1308
BFH/NV 2003 S. 1308 Nr. 10
DStRE 2003 S. 969 Nr. 16
CAAAA-71208