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Erbschaftsteuer; | Stiefschwiegerkinder sind Schwiegerkinder im Sinne des § 15 Abs.1 ErbStG 1974
Schwiegerkind ist der Ehegatte eines Kindes im Verhältnis zu dessen Eltern. Ist jemand i.S. des ErbStG 1974 zivilrechtlich Kind eines Elternteils und Stiefkind des anderen Elternteils und damit Kind i.S. des § 15 Abs.1 ErbStG 1974 beider genannter Elternteile, so ist es bei dieser rechtlichen Vorgabe folgerichtig, daß die beiden genannten Elternteile Schwiegereltern des Ehegatten des Kindes sind. Daraus folgt, daß Schwiegerkinder i.S. des § 15 Abs.1 ErbStG 1974 auch die Stiefschwiegerkinder sind und demgemäß die Steuerklasse III anzuwenden ist ().