BFH Beschluss v. - VII R 15/02

Vorlage an EuGH: Verwendung einer Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92, VO (EWG) Nr. 2454/93

Instanzenzug: EuGH C-272/03

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als Einzelunternehmer in Polen eine Spedition betreibt, verfügte über drei Sattelzugmaschinen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilte dem Kläger am eine Genehmigung für den internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und der Republik Polen sowie im Durchgangsverkehr durch die Bundesrepublik für die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen X. Als Datum der Einreise war der , als Entladeort war S in Dänemark, als Datum der Rückfahrt war der und als Entladeland war Polen bestimmt.

Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X und der Auflieger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen Y wurden am mit Waren, die für einen Abnehmer in Dänemark bestimmt waren, über das Zollamt A in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt. Nachdem die Waren in Dänemark entladen worden waren, wurde der Auflieger am in T mit Waren beladen, die für ein in Warschau ansässiges Unternehmen bestimmt waren. Der Auflieger wurde mit der Warenladung am auf dem Gelände der Firma W in U (Bundesrepublik) abgestellt und die Sattelzugmaschine verließ das Zollgebiet der Gemeinschaft leer, d.h. ohne den Auflieger über das Zollamt B in Richtung Polen. Am wurde eine andere Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen Z über das Zollamt B in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt. Diese übernahm den auf dem Gelände der Firma W abgestellten Auflieger und beförderte ihn am über das Zollamt C nach Warschau, wo er am beim Empfänger ankam.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) setzte gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom .. August 2000 ... DM Zoll und ... DM Einfuhrumsatzsteuer fest, weil mit der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X am ein Warentransport innerhalb der Bundesrepublik durchgeführt worden sei.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG gab der Klage statt und führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine der Pflichten verletzt, die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergeben hätten, in das die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X und der Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen Y jeweils getrennt durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft übergeführt worden seien. Der Kläger habe die Sattelzugmaschine in Übereinstimmung mit Art. 718 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (VO Nr. 2454/93) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 253/1) i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom (ABlEG Nr. L 141/1) ausschließlich für Beförderungen verwendet, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hätten und dort beendet worden seien. Dabei sei auf die Beförderung der Ware, zu der das Beförderungsmittel eingesetzt werde, abzustellen. Denn als Binnenverkehr sei nach Art. 670 Buchst. p VO Nr. 2454/93 unter anderem die Beförderung von Waren zu verstehen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen würden. Die Sattelzugmaschine sei zur Durchführung einer mit dem Auflieger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft am begonnenen und am in Dänemark endenden Beförderung sowie zur Durchführung einer am (richtig ) innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnenen und am in Polen endenden Beförderung eingesetzt worden. Durch das Abstellen des Aufliegers auf dem Gelände der Firma W in U sei das Verfahren der vorübergehenden Verwendung lediglich kurzfristig unterbrochen worden.

Mit der Revision macht das HZA geltend, durch den Transport der Waren mit der fraglichen Sattelzugmaschine zwischen T und U sei gegen Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 verstoßen worden. Zweck dieser Bestimmung sei es, einen Gebietsschutz für im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Spediteure zu schaffen. Jeder gewerbliche Warentransport, der im Zollgebiet der Gemeinschaft von einem in einem Drittland ansässigen Spediteur mit einem in einem Drittland zugelassenen Straßenfahrzeug durchgeführt werde, belaste den gemeinsamen Markt des Transportgewerbes. Durch den Einsatz mehrerer Straßenfahrzeuge im grenznahen Raum seien zudem mehr Fahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft eingesetzt worden, als dies von der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgesehen sei. Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung sei nicht auf den endgültigen Verbleib der beförderten Waren, sondern auf das konkrete Beförderungsmittel abzustellen. Eine Sattelzugmaschine werde auf Grund ihrer speziellen Bauart entladen, indem entweder der Auflieger entladen werde oder der mit der Ware beladene Auflieger abgesetzt werde. Im Streitfall sei zwar hinsichtlich des Aufliegers die Beförderung lediglich unterbrochen worden, die Sattelzugmaschine sei hingegen in U entladen und damit entgegen Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 verwendet worden.

Das HZA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe nicht gegen Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 verstoßen. Die Sattelzugmaschine und der Auflieger seien Beförderungsmittel und nicht selbst Gegenstand der Beförderung gewesen, die sich auf die Waren bezogen habe. Die Beförderung der Waren sei lediglich hinsichtlich des Aufliegers kurzfristig unterbrochen worden und schließlich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beendet worden. Über die beförderten Waren sei im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verfügt worden.

II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die unter III. 3. genannte Frage zur Vorabentscheidung vor.

III.

Nach Auffassung des Senats sind für die Lösung des Streitfalles die folgenden Vorschriften maßgebend.

1. Gemeinschaftsrecht

a) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (VO Nr. 2913/92) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1)

Art. 137

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Art. 141

In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Art. 204

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,

...

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben,

...

b) VO Nr. 2454/93

Art. 670

Im Sinne dieses Artikels bedeuten

...

e) gewerbliche Verwendung: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

...

p) Binnenverkehr: die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden.

Art. 718

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge bewilligt.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.

(3) Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

...

d) ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.

...

(7) Abweichend von Absatz 3

...

c) können gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.

2. Völkerrechtliche Regelungen

Anlage C zum Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom (Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung), das für die Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates vom (ABlEG Nr. L 130/1) genehmigt worden ist

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

...

d) Binnenverkehr:

die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden;

...

Art. 8

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:

a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;

...

IV.

1. Bei der rechtlichen Würdigung des Streitfalles stellen sich Zweifelsfragen nach der Auslegung des maßgebenden Gemeinschaftsrechts.

a) Die Entscheidung der Revision hängt davon ab, ob eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 entstanden ist, weil der Kläger Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergaben, verletzt hat.

Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X und der Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen Y wurden am durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt (Art. 232 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 233 Buchst. b VO Nr. 2454/93). Dabei kann dahinstehen, ob die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils getrennt in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, wie dies das FG angenommen hat. Denn jedenfalls hat das HZA die Einfuhrabgaben gegen den Kläger mit dem angefochtenen Steuerbescheid wegen der seiner Meinung nach vorschriftswidrigen Verwendung der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X für den Transport von T nach U festgesetzt. Die Prüfung hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob durch die Verwendung dieser Sattelzugmaschine gegen die Bestimmung des Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 verstoßen wurde.

b) Nach Art. 718 Abs. 1 Buchst. d VO Nr. 2454/93 unterliegt die Bewilligung der gewerblichen vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen unter anderem der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Beförderung der in T am in den Auflieger geladenen Waren mit dem Abstellen des Aufliegers auf dem Gelände der Firma W in U und damit noch innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder erst mit der Auslieferung der Waren beim Empfänger am in Warschau endete.

c) Die Auffassung des FG, dass im Streitfall kein Verstoß gegen Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 vorliegt, erscheint folgerichtig, wenn auf die Beförderung der Waren und nicht auf die Beförderung derselben durch ein Fahrzeug abzustellen ist, das selbst Gegenstand der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist (Art. 718 Abs. 2 VO Nr. 2454/93). Dafür spricht, dass unter der gewerblichen Verwendung eines Straßenfahrzeugs i.S. von Art. 718 Abs. 1 VO Nr. 2454/93 unter anderem die gewerbliche oder kommerzielle Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt zu verstehen ist (Art. 670 Buchst. e VO Nr. 2454/93). Da die in T geladenen Waren letztlich nach Polen befördert wurden, läge bei dieser Annahme kein von der Bewilligung nicht umfasster Binnenverkehr i.S. von Art. 670 Buchst. p VO Nr. 2454/93 vor.

2. Ist dagegen auf die durch das in Rede stehende Beförderungsmittel erbrachte Transportleistung abzustellen, so liegt eine nach Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 unzulässige Beförderung der in dem Sattelauflieger verladenen Waren durch die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen X vor, weil diese Zugmaschine die in T geladenen Waren nur innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bis zum Abstellen des Aufliegers auf dem Gelände der Firma W in U befördert hat.

a) Diese allein vom Wortlaut des Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 ausgehende Auslegung erscheint dem Senat jedoch nicht eindeutig zu sein. Die Bestimmung des Art. 718 Abs. 7 Buchst. c VO Nr. 2454/93 könnte dafür sprechen, in dem Abstellen des Aufliegers in U lediglich eine Unterbrechung der Beförderung der für ein in Warschau ansässiges Unternehmen bestimmten Waren zu sehen und die Beendigung der Beförderung dieser Waren erst in dem Entladen des Aufliegers am in Warschau zu erblicken.

Nach Art. 718 Abs. 7 Buchst. c VO Nr. 2454/93 können in Abweichung von der Regelung des Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften diese Möglichkeit vorsehen. Nach Art. 670 Buchst. p VO Nr. 2454/93 ist unter Binnenverkehr unter anderem die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden, zu verstehen. Nichts anderes ergibt sich aus der französischen (”le transport…de marchandises chargées à l'intérieur du territoire douanier de la Communauté pour être…déchargées à l'intérieur de ce territoire”) und englischen Fassung (”the carriage of…goods…loaded in the customs territory of the Community for…unloading at a place within that territory”) des Art. 670 Buchst. p VO Nr. 2454/93. Ausgehend von dieser auf den Transport von Waren bezogenen Bestimmung des Begriffs des Binnenverkehrs könnte es Zweifeln unterliegen, in dem Abstellen eines Aufliegers ein Entladen der darin geladenen Waren zu sehen.

b) Gleiche Zweifel ergeben sich auch auf Grund der entsprechenden Bestimmungen der Anlage C zum Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung.

Nach Art. 8 Buchst. a der Anlage C zum Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ist jede Vertragspartei berechtigt, die vorübergehende Verwendung für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung zu versagen, die im Binnenverkehr benutzt werden. Nach Art. 1 Buchst. d der Anlage C zu diesem Übereinkommen ist unter einem solchen Binnenverkehr unter anderem die Beförderung von Waren zu verstehen, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung eingeladen und auch innerhalb dieses Gebiets wieder ausgeladen werden.

3. Wegen der bestehenden Zweifel an der zutreffenden Auslegung der Art. 670 Buchst. p und Art. 718 Abs. 3 Buchst. d VO Nr. 2454/93 hält es der Senat daher für erforderlich, den EuGH um die Vorabentscheidung der folgenden Frage zu ersuchen:

Ist Art. 718 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 670 Buchst. p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1231
BFH/NV 2003 S. 1231 Nr. 9
FAAAA-71139