Gründe
I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstattete Einkommensteuer zurückfordern darf.
Der Kläger war aufgrund der 1994 für das Streitjahr 1993 und 1996 für das Streitjahr 1994 eingereichten, von beiden Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärungen zusammen mit seiner seit Oktober 1995 von ihm geschiedenen Ehefrau veranlagt worden. In den Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 hatten die Eheleute für etwaige Erstattungszahlungen das Konto des Ehemannes angegeben. Das FA überwies dagegen die sich für die Streitjahre ergebenden Erstattungsbeträge auf das Konto der Ehefrau. Im Jahre 1997 beantragte der Kläger beim FA die für das Jahr 1994 maßgebende Einkommensteuerüberzahlung in Höhe von ... DM auf das von ihm benannte Konto zu erstatten, was auch geschah. Das FA forderte daraufhin mit Rückforderungsbescheid denselben Betrag von der Ehefrau zurück, der jedoch aufgrund des Einspruchs der Ehefrau auf ... DM herabgesetzt wurde. Zugleich forderte das FA nunmehr den Kläger auf, die ihm zuviel erstatteten Beträge in Höhe von ... DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuzahlen, wobei es sich auf das Urteil des Senats vom VII R 2/89 (BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719) gestützt hat.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) abgewiesen und zur Ergänzung ausgeführt, dass jeder Ehegatte nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nur insoweit Erstattungsberechtigter ist, als die Steuer für seine Rechnung an das FA gezahlt worden ist. Bei intakter Ehe sei davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden sei, so dass beide Ehegatten nach Köpfen erstattungsberechtigt seien. Für den Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen für 1993 und 1994 hätte das FA noch von intakter Ehe und davon ausgehen dürfen, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten bewirkt worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie die geltend gemachten Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung (§ 76 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden sind.
1. Die Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts durch den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen konkreten Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom VII B 29/00, BFH/NV 2001, 293). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen und, soweit diese Rechtsfrage bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage (noch) umstritten ist (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom III B 104/98, BFH/NV 2001, 317). In einem solchen Fall sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwendungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 163/00, BFH/NV 2001, 917). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger macht nur in der Art einer Revisionsbegründung deutlich, dass eine von ihm benannte, angeblich dem Urteil des FG zugrunde liegende Entscheidung des BFH (Senatsurteil vom VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436) auf den Streitfall nicht anwendbar sei, weil der Entscheidung ein hier nicht vorliegender Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich jedoch daraus, dass offensichtlich die Finanzverwaltung und die FG § 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zutreffend interpretieren. Es müsse Klarheit in der Behandlung solcher Fälle geschaffen werden, die offensichtlich FÄ und FG bei unterschiedlichsten Sachverhalten einheitlich nach der benannten Entscheidung des BFH in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zu lösen gedächten. Der Kläger verkennt hierbei, dass weder das FG, noch die von diesem nach § 105 Abs. 5 FGO in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des FA die von ihm interpretierte Entscheidung des Senats in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht haben, sondern die Entscheidungen des Senats in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719 und vom VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41). Angesichts der in der letztgenannten Entscheidung des Senats geäußerten Rechtsauffassung, dass bei intakten Ehen davon auszugehen sei, dass die Zahlung der Einkommensteuer(-Vorauszahlungen) für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist und folglich beide erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsbetrag nach Köpfen aufzuteilen ist (nochmals bestätigt im Senatsurteil vom VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492), und dass spätere Ereignisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482), hätte der Kläger sich damit auseinander setzen und darlegen müssen, aus welchen Gründen in Anbetracht der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu den im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen eine erneute Entscheidung des BFH notwendig sein soll. Er hätte sich ferner dazu äußern müssen, ob und in welcher Weise gegen diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung in der Literatur oder von den FG Bedenken geäußert worden sind, die eine nochmalige Befassung des BFH mit den benannten Rechtsfragen erforderlich machen. Die vom Kläger vorgebrachte materiell-rechtliche Erörterung einer von ihm für richtig gehaltenen Auslegung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, der allerdings nach Auffassung des FG im Streitfall keine Anwendung findet, ist dagegen als Einwand gegen die Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht geeignet.
2. Die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, nämlich der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) und fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO), sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden (zu den Darlegungserfordernissen geltend gemachter Verfahrensfehler vergleiche Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48, und , BFH/NV 2000, 1492, m.w.N.). Sie liegen zudem nicht vor. Die Behauptung, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Einkommensteuererklärung mit der Kontenangabe des Ehemannes nach der Scheidung eingereicht worden sei, ist unrichtig. Denn das FG hat auf S. 3 des angefochtenen Urteils im Tatbestand sowohl das Datum der Ehescheidung (Oktober 1995) als auch der Erklärungsabgabe zur Einkommensteuer 1993 und 1994 ausdrücklich benannt und ist lediglich —wie bereits die in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des FA— für den Zeitraum, zu dem die Ehegatten die Einkommensteuervorauszahlungen für 1993 bis III/1994 gezahlt haben, wegen der von den Ehegatten mit beider Praxisstempel versehenen Buchungsaufträge von intakter Ehe bei Leistung der Vorauszahlungen ausgegangen. Aus welchen Gründen dem Kläger zu diesem, bereits in der Einspruchsentscheidung des FA ausgeführten Sachverhalt, das rechtliche Gehör abgeschnitten gewesen sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde nicht. Mit der Darlegung, das FG hätte aus dem vorliegenden Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse ziehen müssen, wird nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung gerügt, die keinen Verfahrensmangel darstellt (vgl. , BFH/NV 2001, 461).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAA-71115