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BFH 19.07.1989 II R 83/85

Grunderwerbsteuer; | Entstehung der Steuer (§ 1 GrEStG; § 41 AO)

Ein gem. § 313 Satz 1 BGB der Beurkundung bedürftiger Vertrag, der jeglicher notarieller Beurkundung ermangelt, kann in keinem Fall gem. § 41 Abs.1 AO der Steuer aus § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG unterliegen. Denn das ,,wirtschaftliche Ergebnis'' eines ,,Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet'', ist nicht etwas Reales, sondern die vertragliche Begründung eines Anspruchs, dessen Bestand und Durchsetzbarkeit auf der Rechtsordnung beruht. Ein infolge unvollständiger Beurkundung unwirksames (nichtiges) Rechtsgeschäft unterliegt jedoch gem. § 41 Abs.1 AO der GrESt, wenn die Beteiligten ihren Erklärungen gem. auf die Erfüllung hinwirken. Der daraus entstandene Steueranspruch erlischt, wenn die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren (

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