Verkehrsrechtlicher Zulassungsbescheid kein Grundlagenbescheid für die KraftSt-Festsetzung
Gesetze: AO § 157 Abs. 2, § 179; KraftStG § 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beigemessene grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht im Interesse der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Nach § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO 1977 Besteuerungsgrundlagen, wenn dies in der AO 1977 oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Weder in der AO 1977 noch im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist bestimmt, dass die Einstufung eines Kfz als Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG, d.h. die Feststellung dieser Besteuerungsgrundlage, nicht gemäß § 157 Abs. 2 AO 1977 in dem Steuerbescheid, sondern von der Verkehrsbehörde vorzunehmen ist, deren verkehrsrechtlicher Zulassungsbescheid also i.S. des § 179 Abs. 2 AO 1977 ein Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung sein solle. In welchem Umfang die Verkehrsbehörden für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verbindlich über Besteuerungsgrundlagen entscheiden, ergibt sich vielmehr —wie die Beschwerde selbst richtig ausführt— aus § 2 Abs. 2 KraftStG. Eine Bindungswirkung der Entscheidung der Verkehrsbehörde dahin, dass ein Kfz eine Zugmaschine sei, ist dort nicht vorgesehen. Das Finanzamt (FA) hat folglich insoweit diesen in dem KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriff selbständig auszulegen und anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Dementsprechend hat der BFH der verkehrsbehördlichen Beurteilung eines Fahrzeuges, soweit § 2 Abs. 2 und 3 KraftStG nicht eingreift, eine Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung in ständiger Rechtsprechung nicht zuerkannt (vgl. schon , BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82; vom VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301). Die Beschwerdebegründung enthält insoweit keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die geeignet wären, den beschließenden Senat von dieser Rechtsprechung abzubringen. Dass die Übernahme der rechtlichen Beurteilung der Verkehrsbehörde durch das FA bzw. die von der Beschwerde befürwortete abweichende Beurteilung nur aus spezifisch steuerrechtlichen Gründen —wofür freilich wegen § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG im Allgemeinen kein Raum wäre— der Einfachheit der Verwaltung dienen und die Akzeptanz des Rechts beim Steuerpflichtigen fördern mag, kann an den vorgenannten klaren gesetzlichen Vorgaben nichts ändern.
Soweit im Übrigen dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom weitere, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgetragene Revisionszulassungsgründe sollten entnommen werden können —insbesondere etwa, dass das angegriffene Urteil nicht in der nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO erforderlichen Weise mit Gründen versehen sei—, könnte dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 116 Abs. 3 FGO nur berücksichtigt werden können, wenn sie fristgerecht vorgetragen werden. Zudem stellt es anders als die Beschwerde offenbar meint nach § 115 Abs. 2 FGO keinen Revisionszulassungsgrund dar, dass eine Entscheidung angeblich auf einem Verstoß gegen das Grundgesetz beruht; es bedarf keiner Ausführung, dass das Urteil eines Finanzgerichts insbesondere nicht aus diesem Grunde i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf einem Verfahrensmangel beruhen kann.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 658
BFH/NV 2003 S. 658 Nr. 5
WAAAA-71022