Einreihung von Teilen und Zubehör (hier: Conditional Access Modul) in den Zolltarif
Gesetze: KN Pos. 8473, 8529, 8543
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am .. März 1998 Conditional-Access-Module aus…unter der Unterpos. 8473 30 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Modulen handelt es sich um Geräte, die aus einer mit integrierten Schaltungen (Entschlüssler) und anderen Bauelementen bestückten bedruckten Schaltung in einem Gehäuse in Scheckkartenformat mit einer 68-Pin-Anschluss-Steckerleiste sowie einem integrierten smart-card-Leser bestehen. Die Module sind in Set-Top-Boxes, Fernsehempfangsgeräten und bei entsprechender TV-Ausrüstung in Personal Computern (PC) einsetzbar.
Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) übergegangen ist, reihte die Module in die Unterpos. 8543 89 95 KN ein und forderte von der Klägerin unter Anwendung eines Zollsatzes von 4,4 % mit Bescheid vom .. Februar 1999 ... DM Zoll nach. Auf den Einspruch der Klägerin erstattete das Hauptzollamt X ... DM, im Übrigen wies es den Einspruch zurück.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Module seien nicht Teile einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich für derartige Maschinen verwendet würden. Die Module eröffneten vielmehr einem berechtigten Personenkreis die Nutzung des digitalen Fernsehens. Wenn es auch möglich sei, mit den Modulen bei entsprechender TV-Ausrüstung auf einem PC zugangsbeschränkte Programme darzustellen, so sei ihr Anwendungsbereich doch ausschließlich auf die Nutzung des digitalen Fernsehens beschränkt. Der Entwicklungsleiter der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Module hauptsächlich in Decodern eingesetzt würden. Es könne dahinstehen, ob die Module Geräte mit eigener Funktion i.S. der Pos. 8543 KN seien, die sich deutlich von der Funktion eines Decoders oder Fernsehempfangsgeräts unterscheide. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die Module in die Pos. 8529 KN einzureihen, weil sie erkennbar hauptsächlich in Decoder oder Fernsehempfangsgeräte eingebaut würden und ausschließlich dem Fernsehempfang dienten. Innerhalb der Pos. 8529 KN seien die Module der Unterpos. 8529 90 81 KN zuzuweisen. Da für derartige Waren ein Zollsatz von 5,4 % vorgesehen sei, müsse es bei dem mit dem Bescheid vom .. Februar 1999 festgesetzten Abgabenbetrag verbleiben. Eine Einreihung in die Unterpos. 8529 90 72 KN scheide aus, weil sich die Eigenschaften der Module wegen ihrer Bauweise und Funktionen nicht in zusammengesetzten elektronischen Schaltungen erschöpften.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Es sei zu klären, ob die Module als Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 10 KN einzureihen seien. Wie sich aus der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. A ergebe, seien die Module nicht auf eine bestimmte Funktion beschränkt. Eine eigenständige Nutzung sei wegen der Abhängigkeit von einem Hauptsystem nicht möglich. Des Weiteren sei zu klären, ob die Module in die Pos. 8529 KN oder in die Pos. 8543 KN und dort in die Unterpos. 8543 89 95 KN einzureihen seien. Die Module seien keine Geräte mit eigener Funktion i.S. der Pos. 8543 KN, weil die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 8479 Rz. 14.0 und 15.0 vorgesehene Begriffsbestimmung auf sie nicht zutreffe. Schließlich sei zu klären, ob die Module als zusammengesetzte elektronische Schaltungen in die Unterpos. 8529 90 72 KN einzureihen seien. Die vom FG festgestellte Beschaffenheit der Module entspreche der Begriffsbestimmung in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Pos. 8473 Rz. 05.3, die nach den ErlKN zu Pos. 8529 Rz. 09.1 auch für Waren der Unterpos. 8529 90 72 KN gelte.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Rechtssache die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordert.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig.
a) Die von der Klägerin formulierte Frage, ob die Module als Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 10 KN eingereiht werden können, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie es das FG getan hat.
Von der Pos. 8473 KN werden nur Teile und Zubehör erfasst, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Pos. 8469 bis 8472 KN bestimmt sind. Dies entspricht der französischen Fassung (”parties et accessoires... reconnaissables comme étant exlusivement ou principalement destinés aux machines ou appareils des nos 8469 à 8472”) und englischen Fassung (”parts and accessories... suitable for use solely or principally with machines of heading Nos 8469 to 8472”) der Pos. 8473 KN. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind die Conditional-Access-Module jedoch nicht ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen i.S. der Pos. 8471 KN bestimmt und können schon deshalb nicht in die Unterpos. 8473 30 10 KN eingereiht werden. Das FG hat festgestellt, dass die Module in Set-Top-Boxes, Fernsehempfangsgeräten und nur bei entsprechender TV-Ausrüstung auch in PC einsetzbar sind. Ihre Nutzung sei auf das digitale Fernsehen beschränkt. Überdies hat das FG —von der Klägerin nicht angegriffen— festgestellt, dass die Module hauptsächlich in Decodern eingesetzt werden.
Soweit die Klägerin demgegenüber unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. A behauptet, die Module seien nicht auf eine bestimmte Funktion beschränkt, setzt sie sich zu den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in Widerspruch. Sollte das Vorbringen der Klägerin, das FG habe nicht begründet, warum es ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen sei, als eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufzufassen sein, wäre diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.
Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 222/94, BFH/NV 1995, 787; vom VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; Senatsbeschluss vom VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter —ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr fachkundiger Prozessbevollmächtigter das Unterlassen der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass die rechtzeitige Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers auf Grund des Verhaltens des FG nicht möglich gewesen wäre.
b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Module Geräte mit eigener Funktion i.S. der Pos. 8543 KN sind und deshalb nicht in die Pos. 8529 KN, sondern in die Unterpos. 8543 89 95 KN einzureihen sind, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann, weil sie entscheidungserheblich ist (vgl. , BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom VII B 17/02, BFH/NV 2003, 216, 217).
Das HZA vertritt die Auffassung, die Module seien Geräte mit eigener Funktion i.S. der Pos. 8543 KN und deshalb in die Unterpos. 8543 89 95 KN einzureihen. Für Waren der Unterpos. 8543 89 95 KN i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/1) war ein Zollsatz von 4,4 % vorgesehen, wie er in dem angefochtenen Bescheid vom angewendet worden ist. Das FG hat letztlich dahinstehen lassen, ob die Module Geräte mit eigener Funktion i.S. der Pos. 8543 KN sind. Falls dies nicht der Fall sei, seien die Module jedenfalls in die Unterpos. 8529 90 81 KN einzureihen mit der Folge, dass ein Zollsatz von 5,4 % anzuwenden sei. Demgemäß hat das FG unter Hinweis auf das Verböserungsverbot (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, und dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 96 Rz. 5) die von der Klägerin aufgeworfene Frage offen gelassen. Dementsprechend wäre es auch in einem Revisionsverfahren letztlich unerheblich, wie diese Frage entschieden würde. Die Anwendung eines Zollsatzes von 4,4 %, der für Waren der Unterpos. 8543 89 95 KN vorgesehen war, würde die Klägerin im Vergleich zu der Anwendung eines Zollsatzes von 5,4 %, der für Waren der Unterpos. 8529 90 81 KN galt, nicht in ihren Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
c) Die weiterhin von der Klägerin formulierte Frage, ob die Module als zusammengesetzte elektronische Schaltungen in die Unterpos. 8529 90 72 KN (Zollsatz: 3,8 %) einzureihen sind, ist wiederum nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie es das FG getan hat.
Nach den ErlKN zu Pos. 8473 Rz. 05.3, die auch für Waren der Unterpos. 8529 90 72 KN gelten (ErlKN zu Pos. 8529 Rz. 09.1), bestehen zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen oder zusammengesetzten elektronischen Mikroschaltungen bestückt sind. Diese Zusammensetzungen können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, passiven Bauelementen oder mit Waren der Pos. 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den Conditional-Access-Modulen allerdings nicht nur um derartige Baugruppen. Die Module sind vielmehr Geräte, die nicht nur Bauelemente, sondern auch ein Gehäuse mit einer 68-Pin-Anschluss-Steckerleiste sowie einen integrierten smart-card-Leser aufweisen. Diese weiter gehenden Merkmale und Eigenschaften rechtfertigen die Annahme des FG, dass es sich bei der Ware nicht (nur) um zusammengesetzte elektronische Schaltungen i.S. der Unterpos. 8529 90 72 KN handelt.
d) Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat die Klägerin nichts vorgetragen. Da die Beschwerdebegründung zudem keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 835
BFH/NV 2003 S. 835 Nr. 6
CAAAA-71020