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Außensteuerrecht | „niedrige Besteuerung” i. S. des § 8 Abs. 3 AStG
Ob eine „niedrige Besteuerung„ i. S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist gemäß dem grds. nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländ. Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v. H. (altes Recht) bzw. 25 v. H. (neues Recht) unterliegen, die ausländ. FinBeh sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat. Dazu führt der Senat weiter aus: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mag in Fällen angezeigt sein, in denen ein ausländ. Staat die in seinem Recht vorgesehene Steuer – z. B. wegen Stillstands der Rechtspflege oder aus Gründen der Wirtschaftsförderung – in der Praxi...