Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung sowie die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 beim FA einzureichen. Nach Fristverlängerung und nochmaliger Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen drohte das FA dem Kläger unter letztmaliger Fristsetzung die Zwangsgeldfestsetzungen an und setzte die Zwangsgelder nach fruchtlosem Fristablauf fest. Die Einsprüche gegen die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung wies das FA zurück. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht (FG) die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen und der Einspruchsentscheidung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Die auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil eine Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte, nicht dargelegt worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn der Beschwerdeschrift eine solche Frage zu entnehmen ist, an deren Beantwortung ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht, weil es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, die klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 192/00, BFH/NV 2001, 818).
Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie wirft keine Rechtsfrage auf, die in dem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden könnte. In seiner Beschwerdeschrift geht der Kläger in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass er auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 12a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht verzichtet habe und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Dem Schriftsatz ist weiter zu entnehmen, dass bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 12a UStG in dem Umstand zu sehen sei, dass bei der Übernahme eines Pachtvertrages durch den Grundstückserwerber das bis dahin entrichtete Entgelt —das auch Umsatzsteuer enthalten habe— weitergezahlt wird. Sollte der Kläger diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren der höchstrichterlichen Klärung zuführen wollen —später heißt es in der Beschwerdeschrift allerdings, es sei der Frage der Gutschrift im Umsatzsteuerrecht allergrößte Bedeutung zuzumessen—, so verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frage der Umsatzsteuerpflicht in der von ihm erstrebten Revision nicht geklärt werden könnte. Denn die Frage der Umsatzsteuerpflicht des Klägers kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens gegen das angefochtene Urteil sein, weil das FG nur darüber zu entscheiden hatte, ob die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe der vom FA angeforderten (Einkommensteuer- und der) Umsatzsteuererklärung rechtmäßig gewesen ist. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht des Klägers war damit nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen ist es für die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und ob diese Erklärungsabgabe durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden kann, ohne Bedeutung, ob der Kläger —wie er meint— tatsächlich gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Denn § 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bestimmt ausdrücklich: ”Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 594
BFH/NV 2003 S. 594 Nr. 5
BAAAA-70981