BFH Beschluss v. - VII B 15/02

Gründe

I. Die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts B ersuchte die Vollstreckungsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt —HZA—), bei dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen rückständigen (Einfuhrumsatz-)Steuerbetrag zuzüglich Nebenleistungen zu vollstrecken. Nach fruchtloser Pfändung wurde der Kläger mit Verfügung des HZA vom zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert. Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden, nachdem der (Az. VII R 40/99) die Revision des Klägers gegen das (Az. 3 K 2036/96) als unzulässig verworfen hat. Eine erneute Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgte durch das HZA am . Der gegen diese Vorladung eingelegte Einspruch wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass es sich bei der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom um eine Wiederholung der bestandskräftig gewordenen Aufforderung vom und nicht um einen erneut anfechtbaren Verwaltungsakt handele.

Die vom Kläger erhobene Klage hat das FG als unzulässig abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom richte, sei sie unzulässig, weil dieser Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sei, und soweit sie sich gegen die Ladung vom richte, weil es sich hierbei nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine wiederholende Verfügung der bestandskräftig gewordenen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom und damit lediglich um die Fortsetzung des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens handele. Bei unterstellter Zulässigkeit sei die Klage indes unbegründet, weil der Kläger mit den von ihm vorgetragenen Einwendungen gegen die im rechtskräftig gewordenen erfasste Abgabenforderung, die wegen zwischenzeitlich erfolgter Erlasshandlungen des HZA nur mehr 40 000 DM betrage, im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sei. Der Vollstreckungsauftrag sei nicht zurückgenommen worden. Da der Kläger nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausgefüllt habe, habe das HZA auch keinen Anlass gehabt zu prüfen, ob es nach § 284 Abs. 3 AO 1977 von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung der Prozessvertreter des Klägers innerhalb der Beschwerdefrist den Antrag auf Zulassung der Revision und Aufhebung des Urteils des FG gestellt und zur Begründung auf den vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsatz vom Bezug genommen hat.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Die Beschwerde genügt den Anforderungen, die § 62a FGO an die Beachtung des Vertretungszwanges vor dem BFH stellt. Zwar gilt der Vertretungszwang, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine sonst in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62a FGO genannte Person als Bevollmächtigten vertreten lassen muss, für das gesamte Beschwerdeverfahren, mithin auch für die Einreichung der Beschwerdebegründung (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 1995, 818). Danach ist eine Prozesshandlung nur dann wirksam vorgenommen, wenn sie durch eine i.S. des § 62a FGO postulationsfähige Person erfolgt oder wenn eine von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten persönlich vorgenommene Prozesshandlung noch innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch eine nach § 62a FGO vertretungsberechtigte Person genehmigt worden ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall.

Der vom Kläger persönlich verfasste Schriftsatz vom ist dem BFH mit der Beschwerdeschrift seiner Prozessvertreter noch innerhalb der Beschwerdefrist unter ausdrücklicher Inbezugnahme vorgelegt worden. Mit dieser durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgten Wiederholung der Prozesshandlung (Beschwerdeeinlegung) und Genehmigung der Beschwerdebegründung (des Begründungsschriftsatzes des Klägers vom ) ist die vom Kläger selbst verfasste Beschwerdebegründung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (vgl. , BVerfGE 8, 92, und , BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

2. Die Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil keiner der Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.

Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO kann der BFH die Revision gegen ein Urteil des FG nur zulassen, wenn in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO dargelegt werden. Zu den Anforderungen, die an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten gesetzlichen Zulassungsgründe gestellt werden, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die der Beschwerdeführer zu berücksichtigen hat (vgl. dazu die Ausführungen in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.). Danach hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines (oder mehrerer) der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden, schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. dazu Beschluss vom III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713). Es geht nicht darum, Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, sondern allein darum, die Zulassungsschranke des § 115 FGO zu überwinden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27).

Dieses Erfordernis hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht beachtet. Der Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision enthält nicht —wie es das Gesetz verlangt— die Darlegung und Bezeichnung eines der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO, die die Zulassung einer Revision rechtfertigen würden. Der Kläger hat in seinem Begründungsschriftsatz zur Nichtzulassungsbeschwerde vielmehr eingehend begründet, dass die Vorentscheidung seiner Auffassung nach unrichtig ist, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er gegen die Forderung des HZA, die schließlich zur Ladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geführt habe, Gegenforderungen geltend machen könne, die die Forderungen des HZA zum Erlöschen bringen könnten.

Mit diesem Vorbringen kann der Kläger eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des FG nicht erreichen. Er hätte vielmehr darlegen müssen, dass die Zulassung der Revision im Interesse der Allgemeinheit zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit geboten ist, weil der Streit eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BFH in BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713). Der Kläger verkennt —wie leider auch in den vorangegangenen Verfahren VII B 140/99 und VII R 40/99—, dass es dem BFH als Revisionsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen verwehrt ist, in den vom Kläger bei dem BFH anhängig gemachten Verfahren, in denen es zunächst um den Zugang zum Gericht geht, zu den sich gegen die Richtigkeit des FG-Urteils richtenden Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen oder gar eine Aufhebung des FG-Urteils auszusprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 321
BFH/NV 2003 S. 321 Nr. 3
CAAAA-70933