Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte den Kaufmann A in dem Zeitraum vom bis zum mit versteuertem Gasöl. Hierüber stellte sie Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen aus. Die Klägerin forderte A im Rahmen ihres automatisierten Mahnverfahrens wöchentlich ab Fälligkeit zum ”sofortigen Ausgleich” der ausstehenden Forderungen auf.
Am erhielt die Klägerin von A eine Teilzahlung von 21 000 DM auf ihre Rechnung vom . Weitere Zahlungen des A blieben aus. Schließlich gab A gegenüber der Klägerin unter dem ein Schuldanerkenntnis ab und verpflichtete sich, beginnend ab dem seine Verbindlichkeiten in Raten zu begleichen. Nachdem A dieses Zahlungsversprechen nicht eingehalten hatte und weitere Verhandlungen gescheitert waren, forderte die Klägerin von ihm mit Schreiben vom die Zahlung der ersten Rate von 40 000 DM bis zum . Andernfalls werde der Erlass eines Mahnbescheids beantragt werden. Auch hierauf erhielt die Klägerin von A keine Zahlungen. Sie beauftragte deshalb mit Schreiben vom ihren Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen. Nach Überleitung in das streitige Verfahren erhielt die Klägerin schließlich einen Vollstreckungstitel und erteilte mit Schreiben vom 17. April sowie den Auftrag zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Diese blieb erfolglos. Ein von der X-Kasse eingeleitetes Verfahren der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des A wurde 1997 eingestellt, weil jene befriedigt worden war. Auf Antrag der Klägerin gab A am die eidesstattliche Versicherung ab.
Mit Schreiben vom ... Juni 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) die Vergütung des in ihren Forderungen gegen A enthaltenen Mineralölsteueranteils. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom ... November 1998 ab.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab und führte dazu im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegenüber A nicht rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids sei beinahe ein Jahr nach der ersten Lieferung vom beantragt worden. Die mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung habe die Klägerin nicht von ihrer Obliegenheit befreit, ihre Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Abgesehen davon, dass diese Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Monaten nach den ersten Lieferungen abgeschlossen worden sei, habe die Klägerin bei dem Ausbleiben der ersten am fälligen Rate weder letztmalig unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte gemahnt noch den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Letzteres sei der Klägerin im Februar bzw. Juni 1995 möglich und zumutbar gewesen, weil sie noch am eine Teilzahlung von 21 000 DM von A erhalten habe. Da es nicht darauf ankomme, ob der Mineralölhändler die erforderliche rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche für aussichtsreich halte, müsse der von der Klägerin benannte Zeuge nicht zu der Frage vernommen werden, ob die Forderungen gegenüber A ab Juni 1995 noch beizutreiben gewesen seien. Eine gerichtliche Verfolgung sei im Übrigen nicht aussichtslos gewesen, weil die X-Kasse im Jahr 1997 noch habe befriedigt werden können.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom VII B 269/99 (BFHE 191, 179) eine Kehrtwende von seiner bisherigen Rechtsprechung angedeutet. Eine Klärung der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen für von einem Mineralölhändler mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung von allgemeinem Interesse. Da sie als kleine Mineralölhändlerin ein eigenes Interesse daran habe, die Insolvenz eines Kunden zu verhindern, dürfe kein objektiver, sondern nur ein individueller Maßstab bei der Beurteilung angelegt werden, ob sie ihre kaufmännischen Sorgfaltspflichten erfüllt habe. Das FG habe zudem nicht dargelegt, dass der eingetretene Zahlungsausfall durch eine gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber A innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Belieferung vermieden worden wäre. Sie hätte frühestens Ende November/Anfang Dezember 1995 einen vollstreckbaren Titel erhalten können. Bei einem sich anschließenden Berufungsverfahren hätte erst im August 1996 ein vollstreckbarer Titel vorgelegen.
Darüber hinaus weiche das Urteil des FG von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab. Das FG habe entgegen den Grundsätzen dieser Entscheidung eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen und nicht berücksichtigt, dass A ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe sowie nach Einschaltung von qualifizierten Unternehmensberatern realistische Finanzpläne vorgelegt und Verhandlungen über die Bestellung dinglicher Sicherheiten geführt habe. Ferner liege ein Verfahrensmangel vor, weil das FG dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen sei.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch weicht das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der behauptete Verfahrensmangel ist nicht schlüssig gerügt worden (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt jedenfalls nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH, Beschlüsse vom IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, 83; vom VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
a) Eine konkrete Rechtsfrage hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht formuliert. Selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin eine konkrete Rechtsfrage entnehmen wollte, wäre diese nicht klärungsbedürftig. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin bedarf der Begriff ”gerichtliche Verfolgung des Anspruchs” in § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung —MinöStV—) vom (BGBl I, 1602) bezogen auf die Problematik des Streitfalls keiner weiteren Klärung. Einer weiteren Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats bedarf es nicht.
In seinem Beschluss in BFHE 191, 179, 182 hat es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen. Dabei hat er in Betracht gezogen, die bisherige Rechtsprechung in der Weise fortzuentwickeln, dass die Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd angesehen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375, zu einer Vollstreckungsvereinbarung). Der Senat hat jedoch entschieden, dass ein Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten hat, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen muss, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie in BFH/NV 2002, 373, 375). Dabei ist es für die Bestimmung der den Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten unbeachtlich, ob sein Abnehmer ihm gegenüber ein Schuldanerkenntnis abgegeben sowie qualifizierte Unternehmensberater mit der Erstellung von Finanzplänen beauftragt hat und Verhandlungen über die Bestellung dinglicher Sicherheiten führt. All dies entbindet den Mineralölhändler nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, um sich zumindest die Möglichkeit offen zu halten, mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane befriedigt zu werden.
b) Nach den vom FG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) hat A bereits die erste am fällig gewordene Rate von 40 000 DM nicht an die Klägerin gezahlt. Obgleich dadurch nach der mit A abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung sämtliche in dem Schuldanerkenntnis aufgeführten Ansprüche fällig wurden, ist die Klägerin mehrere Monate untätig geblieben. Erst Ende November 1995 hat sie nach entsprechender Androhung ihren Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt. Die Klägerin hat mithin spätestens durch ihr Verhalten nach dem Ausbleiben der ersten am fällig gewordenen Rate ihren Vergütungsanspruch unwiederbringlich verloren. Es bedarf für den Streitfall daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die erst Anfang März 1995 mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bereits deshalb verspätet war, weil die einzelnen Lieferungen in den Monaten Dezember 1994 und Januar 1995 nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619, 1620, sowie vom VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 86). Insbesondere kann letztlich dahinstehen, ob die Bestimmung der Fälligkeit der erst ab dem zu zahlenden monatlichen Raten in der Vereinbarung vom überhaupt noch mit den einen Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren war oder vielmehr wegen der Dauer der hiermit verbundenen Kreditgewährung von vornherein einen möglichen Vergütungsanspruch ausschloss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 84, 86).
c) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht bedarf es auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass bei der Beurteilung der den Mineralölhändler nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV treffenden Sorgfaltspflichten ein objektiver und kein individueller Maßstab anzulegen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom VII R 18/98 (BFHE 188, 208, 213) auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift eingehend ausgeführt, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts dahin gehend, ob eine Durchführung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderten Maßnahmen den Zahlungsausfall ganz oder teilweise hätte abwenden können, nicht in Betracht komme. Die Vorschrift verlange unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen dem Mineralölhändler bestimmte Handlungen zur Durchsetzung seiner Kaufpreisansprüche ab. Ob diese letztlich zum Erfolg, d.h. zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führten, spiele keine Rolle. Nur wenn die geforderten Handlungen durchgeführt worden seien und ”trotz” Durchführung dieser Maßnahmen der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden sei, also alle geforderten Maßnahmen den Zahlungsausfall nicht verhindern könnten, sei die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV normierte Voraussetzung des Vergütungsanspruchs erfüllt. Für subjektive Zumutbarkeits- und Verschuldensmaßstäbe ist daher kein Raum (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, 375).
Es könnte in einem Revisionsverfahren mithin auch nicht darauf ankommen, wann ein Vollstreckungstitel gegenüber A bei rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung zu erlangen gewesen wäre und ob dann noch mit einer Befriedigung hätte gerechnet werden können. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verlangt vom Mineralölhändler vielmehr unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen auf Grund einer ex-post-Betrachtung bestimmte Handlungen zur Durchsetzung seiner Kaufpreisansprüche (vgl. Senatsurteil vom VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).
2. Soweit die Klägerin meint, das Urteil des FG weiche von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab, fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze in der Weise, dass sich daraus die geltend gemachte Abweichung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607). Unbeschadet dessen ist das FG von den vom Senat in seinem Beschluss in BFHE 191, 179 entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Dabei konnte das FG —wie dargelegt— in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse in BFHE 191, 179, 183; in BFH/NV 2002, 373, 375) annehmen, dass zumindest nach Ausbleiben der auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung am fällig gewordenen ersten Rate eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche gegenüber A unverzüglich hätte erfolgen müssen.
3. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), mit der geltend gemacht wird, das FG habe Beweisanträge übergangen, bedarf es u.a. der Darlegung, was der Zeuge voraussichtlich ausgesagt hätte und inwiefern diese Aussage auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 4/01, BFH/NV 2002, 76, 77; , BFH/NV 2003, 76). Entsprechender Vortrag fehlt in der Beschwerdebegründung der Klägerin völlig. Näherer Darlegungen hätte es insbesondere bedurft, weil das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 188, 199 eingehend ausgeführt hat, warum die unter Beweis gestellte Behauptung unerheblich ist.
b) Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass das Übergehen ihres Beweisantrags schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder warum dies nicht möglich war (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126, sowie in BFH/NV 2002, 373, 376). In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist keine diesbezügliche Rüge enthalten, eine entsprechende Ergänzung im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung) hat die Klägerin nicht beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 661
BFH/NV 2003 S. 661 Nr. 5
SAAAA-70932