Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom Abgaben fest, weil er im September und Oktober 1989 insgesamt 7 949 kg Milch unter Verbuchung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers an eine Molkerei geliefert habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das FG im Wesentlichen aus, entgegen den vom Kläger vorgebrachten Bedenken sei die auf Grund § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I, 1397) erlassene Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I, 1654) wirksam. Es komme nicht darauf an, ob die Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Grundlagen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) gerecht werde. Weder Art. 80 GG noch andere Bestimmungen verlangten eine den formellen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügende Nennung auch gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Im Übrigen verletze die Festsetzung der Abgaben den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er weder den Abschluss noch die tatsächliche Durchführung des von ihm behaupteten Kuhpachtvertrags nachgewiesen habe.
Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. Beschlüsse des , BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, 83; vom VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die MGV wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) nichtig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist vielmehr geklärt, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das ihm zugrunde liegende Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzugeben ist, deren Umsetzung der Verordnung dient (vgl. 3 C 10.02, Deutsches Verwaltungsblatt 2003, 731, 732). Dem hat sich der Senat in seinem die MGV betreffenden Beschluss vom VII B 309/02 (BFHE ..., ...) angeschlossen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 102
BFH/NV 2004 S. 102 Nr. 1
IAAAA-70918