BFH Beschluss v. - VI B 75/02

Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter

Gesetze: FGO § 6

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

1. Die —nach vorheriger Anhörung der Beteiligten— durch erfolgte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter war nicht verfahrensfehlerhaft. Fragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erkennbar.

a) Gesetzlicher Richter ist auch der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung übertragen wird. Der Übertragungsbeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als ”greifbar gesetzeswidrig” erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. Bundesgerichtshof —BGH—, Beschlüsse vom X ARZ 110/02, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 2002, 1498; vom II ZB 19/97, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1998, 1715; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1998, 938; Bundesarbeitsgericht —BAG—, Beschluss vom 2 AZB 4/98, BAGE 88, 259; vgl. auch Bundesverfassungsgericht —BVerfG—, Beschluss vom 1 BvR 132/01, NJW 2001, 2159). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Rechtsstreit einem Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO genannten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art handelt es sich regelmäßig um solche qualitativer Art. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind z.B. zu bejahen, wenn ein unübersichtlicher Sachverhalt zu beurteilen ist, der eine komplexe Glaubwürdigkeitsprüfung (Wertung widersprüchlicher Beweisergebnisse) erwarten lässt, oder wenn außergewöhnlich komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 6 Rz. 11). Rein quantitative Probleme tatsächlicher Art stehen der Übertragung grundsätzlich nicht entgegen (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Tz. 7; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 42), es sei denn, es liegt ein Verfahren mit ganz ungewöhnlichem Umfang vor, aufgrund dessen die Übersichtlichkeit stark beeinträchtigt ist (vgl. Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz. 40). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

c) Im Streitfall war im Zeitpunkt der Übertragungsentscheidung nicht ersichtlich, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweisen würde. Der Senat misst maßgebliche Bedeutung dem Umstand bei, dass keiner der Beteiligten, denen das FG vor der beabsichtigten Übertragungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, vorgebracht hat, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter habe zu unterbleiben. Dies weist darauf hin, dass selbst der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger seinerzeit nicht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 6 FGO seien erfüllt. Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter um einen Mangel i.S. des § 119 FGO, der eine Sachentscheidungsvoraussetzung betrifft. Bei dieser kommt ein Verlust des Rügerechts grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Verfahrensmangel eine Vorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Beteiligten nicht verzichten können. Macht aber —wie hier— keiner der Verfahrensbeteiligten, denen das FG insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, geltend, der Rechtsstreit weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, hindert dies nicht die Schlussfolgerung, derartige Schwierigkeiten hätten in der damaligen Verfahrenssituation objektiv nicht vorgelegen bzw. sie seien den Beteiligten und dem FG bei der Übertragungsentscheidung jedenfalls nicht bewusst gewesen.

d) Zwar wies die FG-Akte zur Zeit des Übertragungsbeschlusses einen Umfang von rd. 440 Seiten auf. Damit wies die Streitsache jedoch keinen ganz außergewöhnlichen Umfang auf, noch war dies damals zu erwarten. Dass der Streitfall bei der Übertragung eine komplexe Glaubwürdigkeitsprüfung (Wertung widersprüchlicher Beweisergebnisse) erwarten ließ, ist weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen.

2. Die Frage, ob im Streitfall ein Verfahrensmangel darin erblickt werden könnte, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht auf den Senat zurückübertragen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO), kann dahinstehen. Ein Verfahrensmangel ist nur insoweit hinreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48, m.w.N.). Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nur diejenigen Revisionszulassungsgründe zu prüfen, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. auch , BGHZ 152, 7, HFR 2003, 87, m.w.N.).

Der Kläger hat nur die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, nicht jedoch die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits als Verfahrensmangel gerügt. Im Übrigen wäre im letztgenannten Falle die Frage aufzuwerfen, warum der Kläger aufgrund der auch ihm obliegenden Prozessförderungspflicht nicht schon von sich aus während des finanzgerichtlichen Verfahrens auf eine Rückübertragung hingewirkt und erforderlichenfalls einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 926
BFH/NV 2003 S. 926 Nr. 7
TAAAA-70803