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Gewerbesteuer; | Einheit und Vielheit von Gewerbebetrieben (§ 2 GewStG)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. (2) Mehrere Gewerbebetriebe sind anzunehmen, wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage können die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung sein, in der sie ausgeübt werden.