BFH Beschluss v. - VI B 21/00

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 76, § 115 Abs. 3 Satz 3

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das vor dem zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Wird —wie hier— die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 323, m.w.N.) u.a. auszuführen, weshalb der Beschwerdeführer —wenn er wie hier durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war— in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Denn da die Beteiligten auf eine nach § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. , BFH/NV 1997, 352). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer nicht. Insbesondere nehmen diese nicht dazu Stellung, weshalb ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung vom zwar auf den früher gestellten Beweisantrag verzichtet hat, die Steuerpflichtigen in dem von einem anderen Finanzamt entschiedenen Vergleichsfall als Zeugen zu vernehmen, aber andererseits die unterbliebene Beiziehung der Steuerakten dieses Falles nicht gerügt bzw. keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

Fundstelle(n):
PAAAA-70784