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FG Saarland 06.09.1989 1 K 100/88

Einkommensteuer; | Abfluß von Schuldzinsen als Werbungskosten(§ 11 EStG)

Die Klin., eine KG, erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für Darlehn i.H. von rd. 2 Millionen DM zahlte sie die Schuldzinsen, indem sie bei den Gläubigern neuerliche Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe einging. Das FA verneinte einen Abfluß der Schuldzinsen unter Berufung auf die Entscheidung des (BStBl 1984 II 480). Das FG Saarland gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Urt. v. - 1 K 100/88). In Ergänzung der Rspr. des BFH liege ein Abfluß durch die Eingehung neuerlicher Verbindlichkeiten vor, wenn diese zu den zum Zeitpunkt ihrer Begründung üblichen Bedingungen vereinbart werden und der Stpfl. nicht zahlungsunfähig ist.

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