Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb einen Tapetengroßhandel. Im Jahr 1989 belieferte sie u.a. V. Dieser veräußerte die Tapeten an R weiter, der bis zur Einschaltung des V als Zwischenhändler () die Tapeten unmittelbar von der Klägerin bezogen hatte. Entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt.
Mit Vertrag vom trat V an die Klägerin sämtliche künftigen Ansprüche gegen R ab, soweit sie auf der Weiterlieferung der von der Klägerin bezogenen Tapeten an R beruhten.
Anfang 1990 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des V mangels Masse abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Forderungen der Klägerin gegen V aus der Lieferung von Tapeten, welche V inzwischen an R weiterverkauft hatte und die auch R bereits weitergeliefert hatte, auf 1 444 365,80 DM.
Die Klägerin erhielt für den Forderungsausfall von ihrer Versicherung eine Erstattung in Höhe von 140 000 DM. In Höhe der Differenz zwischen Versicherungsleistung und dem wegen des Konkurses von V endgültig ausgefallenen Betrag schrieb die Klägerin ihre Forderungen gegen V ab und berichtigte die Umsatzsteuer für die Lieferungen an V nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Noch im Jahr 1990 erhob die Klägerin Klage gegen R auf Bezahlung der von ihr an V und von diesem an R gelieferten Tapeten. Mit Urteil vom verurteilte das Landgericht R zur Zahlung in Höhe von 1 444 385,80 DM; in den Urteilsgründen bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen R aus §§ 989, 990 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Höhe des von der Klägerin mit V vereinbarten Kaufpreises. Das Landgericht hielt es nach Beweisaufnahme für erwiesen, dass R die Herkunft der ihr von V gelieferten Tapeten gekannt und gewusst habe, dass die Klägerin an V unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte. Als nicht erwiesen sah das Landgericht an, dass R die streitbefangenen Tapeten bereits an V bezahlt habe.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts schlossen die Klägerin und R am 9./ einen Vergleich: R verpflichtete sich, zum Ausgleich der von der Klägerin geltend gemachten ”Schadensersatzforderung aus Verletzung ihres Eigentums” an den mittels V gelieferten Tapeten einen Betrag in Höhe von 750 000 DM zu zahlen. Die Klägerin nahm darauf vereinbarungsgemäß die Klage zurück.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beurteilte den von der Klägerin vereinnahmten Betrag von 750 000 DM als nachträgliches Entgelt für die Tapetenlieferung an V (u.U. aufgrund der Forderungsabtretung). Das FA erhöhte deshalb im Änderungsbescheid vom die Umsatzsteuer für 1993 um 92 104,48 DM (14 v.H. aus 750 000 DM). Entsprechend setzte das FA in dem Änderungsbescheid Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von 2 763 DM auf den Unterschiedsbetrag fest.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1075 veröffentlicht ist, führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zu Recht habe das FA die der Klägerin im Streitjahr von R gezahlte Vergleichssumme als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Dabei könne offen bleiben, ob von einem Entgelt für Lieferungen der Klägerin an V oder von einem Entgelt für eine Lieferung der Klägerin an R auszugehen sei und ob bzw. inwieweit die Zahlung auf an die Klägerin abgetretenen Forderungen von V gegen R beruhe.
Mit der Revision macht die Klägerin als Verfahrensmangel Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend, weil das FG offengelassen habe, ob R die Kaufpreisforderungen des V vor Abschluss des Vergleichs bereits getilgt habe. Im Übrigen rügt sie Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 10 Abs. 1 UStG sowie von § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO); insoweit sei davon auszugehen, dass sie sich mit dem Einspruch gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid stillschweigend auch gegen die Zinsforderung gewandt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom sowie den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom und die Zinsfestsetzung vom aufzuheben.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.
II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, so hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG der Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum der Zahlung erneut zu berichtigen.
2. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Die Regelung entspricht im Ergebnis Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen…”alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen”.
a) Eine Zahlung/Aufwendung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, wenn sie ”für die Leistung” bzw. ”für diese Umsätze” gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält. Entscheidend ist, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. —Tolsma—, Slg. 1994, 743, 753; vom Rs. C-34/99 —Primback Ltd.—, Slg. 2001, 3833, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2001, 308, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird (, BFHE 196, 376, BFH/NV 2002, 21, m.w.N.). Keine Zahlung eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG liegt allerdings vor, wenn lediglich ein Dritter —z.B. als Schuldner einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung— in den Zahlungsvorgang des Leistungsempfängers einbezogen ist.
b) Sog. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind danach kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht ”für eine Lieferung oder sonstige Leistung” an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z.B. , BFH/NV 1999, 987, m.w.N.).
3. Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Klägerin an V war zunächst das mit V hierfür vereinbarte Entgelt für die Tapetenlieferungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
4. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Konkurseintritt das Entgelt unbeschadet einer möglichen Konkursquote i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in voller Höhe uneinbringlich geworden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 376, BFH/NV 2002, 21; vom V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 704).
5. Ob die Zahlung des R an die Klägerin aufgrund des Vergleichs als nachträgliches Entgelt für die Lieferung der Klägerin an V i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu beurteilen ist, kann der Senat anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen.
a) Entgegen der Auffassung des FG scheidet die Annahme einer Lieferung der Klägerin (unmittelbar) an R deswegen aus, weil R die streitigen Tapeten von V aufgrund des zwischen ihm (R) und V geschlossenen Kaufvertrages geliefert wurden. Umsatzsteuerrechtlich setzt eine Lieferung (nur) die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, die nicht notwendig mit der Verschaffung des zivilrechtlichen Eigentums identisch sein muss. Insoweit ist —vorbehaltlich der Rückabwicklung des Umsatzes— umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, ob der Vorbehaltskäufer (hier V) die vom Vorbehaltsverkäufer (hier die Klägerin) an ihn (V) gelieferten Tapeten in Kenntnis des Letzterwerbers (hier R) nicht im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert hatte und deswegen zivilrechtlich dem Letzterwerber (hier R) kein zivilrechtliches Eigentum verschaffen konnte (vgl. hierzu z.B. , Neue Juristische Wochenschrift 1998, 992).
b) Entscheidungserheblich ist hiernach allein, ob die Zahlung des R nachträgliches Entgelt für die Lieferung der Klägerin an V war; das ist nur der Fall, wenn bzw. soweit R selbst seine Kaufpreisschuld gegenüber V bisher nicht wirksam erfüllt hatte —z.B., weil er seine Schuld noch nicht (ganz) an V oder bei Kenntnis der Abtretung abredewidrig nicht an die Klägerin bezahlt hatte—, und mit der Vergleichssumme deshalb zugleich die erfüllungshalber an die Klägerin abgetretene eigene Kaufpreisschuld erfüllt hat. Die Bezeichnung als Schadensersatz im Vergleich vom 9./ ist insoweit ohne Bedeutung.
c) Das FG hat die Frage, ob die Klägerin ihre Kaufpreisschuld aus der Lieferung von V bereits mit befreiender Wirkung erfüllt hatte, offengelassen. Die Sache war deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen zurückzuverweisen.
6. Zinsen folgen als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich der Abgabeschuld. Der Senat beurteilt den Antrag der Klägerin, auch die Zinsfestsetzung aufzuheben, als deklaratorisch.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 667
BFH/NV 2003 S. 667 Nr. 5
DStRE 2003 S. 681 Nr. 11
UR 2003 S. 497 Nr. 10
QAAAA-70710