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BFH 19.04.1989 X R 28/86

Einkommensteuer; | Abzug von Haftpflichtversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben (§ 10 EStG)

Zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr.2 EStG ist nach dem grds. nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Ist daher der dem Sohn gehörende Pkw auf den Vater zugelassen und hat der Vater die Haftpflichtversicherung für den Pkw abgeschlossen, kann der Sohn, auch wenn er den Pkw allein nutzt und die Haftpflichtversicherungsprämien bezahlt, diese nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

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