Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung nach Verwerfung der NZB
Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4
Gründe
1. Mit Beschluss vom V B 250/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprach.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und beantragte, die Nichtzulassung der Revision zu korrigieren und die Revision zuzulassen.
2. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
a) Gegen den Beschluss über die Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom V B 168/93, BFH/NV 1995, 916). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (, BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall; denn der Beschwerdeführer ist wirklich gehört worden (, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1924).
Der Beschwerdeführer rügt zwar Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. In der Begründung behauptet er, das FG habe einen streitigen Sachverhalt als unstreitig angenommen, ohne dies im Einzelnen zu belegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Sachverhalt, den er für entscheidungserheblich hält, sich nicht notwendig mit dem Sachverhalt decken muss, den das FG für entscheidungserheblich hielt.
b) Auch die übrigen Darlegungen zur Begründung der Gegenvorstellung lassen keine ”greifbare Gesetzwidrigkeit” (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: BFH-Beschlüsse vom VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; vom V S 14/02, BFH/NV 2003, 175) des angegriffenen Beschlusses erkennen.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. , BFH/NV 1999, 210).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1596
BFH/NV 2003 S. 1596 Nr. 12
IAAAA-70636