BFH Beschluss v. - VIII B 20/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, ”Einspruch” eingelegt. Nachdem das FG die Antragstellerin davon unterrichtet hat, dass es dieses Schreiben als Beschwerde behandeln und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegen werde, hat die Antragstellerin ihr Begehren zur Durchführung eines ”formell(en) Einspruch(sverfahrens) nochmals” bekräftigt. Auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des FG (vgl. § 130 Abs. 1, zweiter Halbsatz der FinanzgerichtsordnungFGO—) hat die Antragstellerin ”Einspruch” eingelegt.

1. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Antragstellerin nicht lediglich eine —gerichtskostenfreie— Gegenvorstellung erhoben hat, sondern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens begehrt. Hierfür spricht nicht nur, dass die Schreiben der Antragstellerin in formeller Hinsicht —Darlegung der Verletzung des Rechts auf Gehör oder des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter— den Anforderungen an eine Gegenvorstellung nicht genügen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Rz. 28 a.E.). Hinzu kommt vor allem, dass die Antragstellerin, nachdem sie vom FG über die Rechtslage sowie die weitere Sachbehandlung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens unterrichtet wurde, an ihrem Begehren festhielt und hieraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass sie den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des FG —sollte die Vorinstanz nicht selbst abhelfen— durch das Rechtsmittelgericht überprüfen lassen wollte (zur Zuständigkeit des Instanzgerichts für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung vgl. , BFH/NV 1999, 340; Gräber/ Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 28 a.E.).

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 FGO nur dann zulässig ist, wenn sie —was im Streitfall nicht geschehen ist— vom FG zugelassen wurde. Die genannte Gesetzesvorschrift schließt darüber hinaus die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 340). Nicht statthaft ist ferner —mangels eigenständiger Beschwer— das von der Antragstellerin gleichfalls beantragte Beschwerdeverfahren gegen den Nichtabhilfebeschluss des FG (BFH-Entscheidung vom X B 186/93, BFH/NV 1995, 59). Schließlich sind —mangels Darlegung einer greifbaren und offenkundigen Gesetzesverletzung— vorliegend auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die ausnahmsweise dazu führen können, die finanzgerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag im Wege einer sog. außerordentlichen Beschwerde zu überprüfen (vgl. hierzu , nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 3 a sowie 8).

b) Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin persönlich Beschwerde eingelegt hat und damit nicht von einem Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten wurde. Der Vertretungszwang ist nach Satz 2 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde zu beachten. Ob hiervon auch im Falle einer außerordentlichen Beschwerde auszugehen ist (offen gelassen in , BFH/NV 1997, 680), kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Abschn. 2. a der Gründe dieses Beschlusses dahinstehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1131 Nr. 9
QAAAA-66158