BFH Beschluss v. - V B 234/02

Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei einem Wohn- und Geschäftshaus

Gesetze: UStG § 15 Abs. 4

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ließ 1997 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Soweit Handwerkerleistungen sowohl die steuerfrei als auch die steuerpflichtig genutzten Gebäudeteile betrafen, begehrte der Kläger die Aufteilung der entsprechenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Mietumsätze. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) vertrat im Umsatzsteuerbescheid für 1997 dagegen die Auffassung, die streitigen Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt unter Hinweis auf die (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833), V R 75/00 (BFH/NV 2002, 227), V R 52/00 (BFH/NV 2002, 225), V R 28/01 (BFH/NV 2002, 228) und V R 32/01 (BFH/NV 2002, 229).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Zur Begründung verweist das FA u.a. auf das (BStBl I 2002, 1368 —Nichtanwendungserlass—).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor; die im Streitfall angesprochenen Grundsätze zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind durch die vom FG zitierte Rechtsprechung geklärt. Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machten, liegen nicht vor.

In den zitierten Urteilen hat der erkennende Senat ausgeführt, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG nicht eindeutig ist und dass verschiedene Zurechnungskriterien sachgerecht im Sinne einer ”wirtschaftlichen Zurechnung” sein können wie z.B. auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der ausgeführten Umsätze; die Auslegung des Begriffs der ”wirtschaftlichen Zuordnung” ist anhand der Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten steht es zwar —worauf das FA zur Begründung der Beschwerde hinweist— gemäß § 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) frei, dem Steuerpflichtigen zu gestatten oder ihn zu verpflichten, den Abzug je nach der ”Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen” —zu den damit ausgeführten Umsätzen— vorzunehmen. Der Senat hat bereits im Urteil vom V R 50/97 (BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525) ausgeführt, dass eine daraus ableitbare ”wirtschaftliche Zurechung” dem Unternehmer einen Zurechnungsspielraum lässt, der auch die Berücksichtigung der erzielten Erträge umfasst. Dass auch andere Maßstäbe in Betracht kommen, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn nach dieser Richtlinienregelung die zwingende Anordnung eines Flächenschlüssels für die nicht unmittelbar bestimmten Umsätzen zurechenbaren Vorbezüge für bestimmte Sachverhaltsgruppen zulässig wäre, würde dies zumindest eine eindeutige nationale gesetzliche Regelung voraussetzen. § 15 Abs. 4 UStG enthält keine eindeutige Regelung des Inhalts, dass die nicht bestimmten Umsätzen zurechenbaren Vorbezüge (bei der Herstellung von Gebäuden) nur nach einem Flächenschlüssel zugeordnet werden dürfen. Da es daran fehlt, ist eine vom Unternehmer gewählte Aufteilung der Vorsteuerbeträge, für die eine Einzelzurechnung zu bestimmten Ausgangsumsätzen nicht möglich ist, sachgerecht, die einem Aufteilungsmaßstab des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG für Vorsteuerbeträge entspricht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Fundstelle(n):
PAAAA-70625