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Arbeitslosengeld | Bemessung der Höhe bei Freistellung
Im Bemessungszeitraum (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) werden lediglich diejenigen Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden. Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit gezahlt wurden, auch wenn die nach einer (unwiderruflichen) Freistellung gezahlten Entgelte in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind.
Während das LSG Bayern (Urteil v. - L 10 AL 133/16) und das NWB QAAAG-49921) S. 2606die Frage ähnlich beantwortet haben und für die Höhe des ALG I allein auf eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abstellen wollen, hat das LSG NRW (Urteil v. - L 9 AL 150/15 NWB LAAAG-44548) hierzu anders entschieden, weil der Begriff des versicherungs...