Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage dann unter Versicherungsschutz steht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre, gelten auch für die Zurücklegung von Wegstrecken, die sowohl mit einer versicherten als auch einer unversicherten Handlungstendenz vorgenommen werden. Es findet insoweit keine Aufteilung des Versicherungsschutzes nach Streckenabschnitten dergestalt statt, dass sich der Versicherungsschutz jeweils nach dem nächsten Streckenziel richtet, dass also ein unversichertes Zwischenziel die gesamte Wegstrecke bis zum Erreichen dieses Zwischenziels von dem im Hinblick auf das Endziel bestehenden Versicherungsschutz ausnimmt.
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