1. In Statusverfahren, in denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht klagen, erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung auf Grundlage der Regelungen für privilegierte Kläger (§ 183 SGG). Einer Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung von Gerichts- und Anwaltskosten bedarf es nicht.
2. Dieselben Regelungen gelten auch für die Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren.
3. Steht im Verfahren über die Kostenfestsetzung bereits fest, dass Versicherungspflicht nicht besteht, sind für dieses Verfahren Kosten nach § 197a SGG in Verbindung mit VwGO zu erheben.
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