1. Wenn ein Beteiligter die "vom SG vorgenommene Wertung" von Rechtsprechung des BSG rügt, rügt er im Ergebnis nur die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des SG im Einzelfall; dies verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Eine ordnungsgemäße Information der Krankenkassen als unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung und bei insoweit fehlenden Angaben nicht eintretender Fälligkeit der abgerechneten Forderung ist vor dem Hintergrund einer Abrechnungsrelevanz zu sehen, d.h. nur im Einzelfall abrechnungsrelevante Daten dürfen angefordert werden.
Fundstelle(n): UAAAG-92799
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LSG Bayern, Beschluss v. 12.07.2017 - L 20 KR 133/17 NZB
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