Rechnungswesen für Technische Betriebswirte
1. Aufl. 2018
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6. Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen
6.1 Steuereinteilung
6.1.1 Ertragshoheit
Die Abgaben unterteilen sich in mehrere Gruppen:
Steuern sind Zwangsabgaben, ohne dass ein Anspruch auf eine direkte Gegenleistung besteht. Zu den Steuern zählen auch Zölle und Sonderabgaben, wie z. B. die Abwasserabgabe (sogenannte Quasisteuer).
Gebühren und Beiträge:
Gebühren werden für Leistungen von öffentlichen Institutionen (z. B. Müllabfuhr, Beurkundung von Zeugnissen, Ausstellen eines Personalausweises) erhoben.
Beiträge fallen z. B. bei Errichtung einer neuen Straße (Straßenanliegerbeiträge) an.
Sozialabgaben: Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Unfallversicherung
Sonderabgaben: Solidaritätszuschlag.
Steuern sind neben der Staatsverschuldung Einnahmen des Staates, um Ausgaben z. B. für Infrastruktur (Schulen, Polizei usw.), Sozialpolitik (Wohngeld, Kindergeld usw.) und Konjunkturpolitik (zusätzliche Staatsausgaben zur Erhöhung der Investitionen) realisieren zu können.
Die Ertragshoheit ist nach Art. 106 GG (Grundgesetz) geregelt. Die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) haben das Recht für das Aufkommen verschiedener Steuern.
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Bund | Zölle... |