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BFH 21.07.1989 III R 303/84

Abgabenordnung; | grobes Verschulden bei unvollständigen Steuererklärungen (§ 173 AO)

Hat es ein Stpfl. rechtsirrtümlich unterlassen, in der ESt-Erklärung die Steuerermäßigung gem. § 33a Abs.3 EStG zu beantragen, so kann dieser Antrag nach dem unter den Voraussetzungen des § 173 Abs.1 Nr.2 AO auch noch nach Bestandskraft des ESt-Bescheids nachgeholt und der Bescheid entsprechend geändert werden (Anschl. an das , BStBl 1985 II 117). Ein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Nr.2 AO kann nach Auffassung des Senats vorliegen, wenn ein Stpfl. seiner Erklärungspflicht unzureichend nachkommt, indem er z.B. unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt. Allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Stpfl. ohne einschlägige Ausbildung, der seine Steuererklärung ohne stl. Beratung selbst fertigt, könnten aber den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen. Das Versc...

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