Direkte Anschlussausbildung integrativer Bestandteil der erstmaligen
Berufsausbildung, für die weiter der Anspruch auf Kindergeld besteht
Leitsatz
1. Eine im direkten Anschluss an die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten aufgenommene Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin,
die zum von vorne herein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs
zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i. S. des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.
2. Für die Feststellung der Planung einer mehraktigen Erstausbildung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der
Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017,
V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 43/2018 S. 3138 KAAAG-92652
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 123/18 Kg
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