Erhöhung der persönlichen Freibeträge durch das ErbStRG
Leitsatz
1. Für eine freigebige Zuwendung, für die die Schenkungsteuer bis zum entstanden ist, weil die Schenkung im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. bis dahin ausgeführt worden ist, kommt die Anwendung der durch das ErbStRG erhöhten persönlichen
Freibeträge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 ErbStG n. F. nicht in Betracht.
2. Anderes folgt nicht aus der mit dem BeitrRLUmsG eingefügten Übergangsregelung des § 37 Abs. 7 ErbStG, denn das Wahlrecht
nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG überbrückt lediglich den durch das BeitrRLUmsG zum stattgefundenen, nicht
hingegen den durch das ErbStRG zum erfolgten Normenwechsel.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1577 Nr. 18 ErbStB 2018 S. 328 Nr. 11 UVR 2019 S. 44 Nr. 2 HAAAG-92640