Buchführungsmängel bei fehlenden Ausgangsrechnungen zu fortlaufend vergebenen Rechnungsnummern
(Un-)Sicherheitszuschlag
Leitsatz
1. Die Beweiskraft der Buchführung ist erschüttert, wenn zu insgesamt 23 vom Buchführungsprogramm vergebenen fortlaufenden
Rechnungsnummern weder eine Ausgangsrechnung noch ein Stornobeleg oder eine sonstige (die fehlerhafte Nummernvergabe dokumentierende)
Unterlage vorliegt.
2. Die danach zulässige Schätzung kann auch durch einen (pauschalen) Zuschlag zu den Betriebseinnahmen erfolgen, um dadurch
den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen Fehlern in den Unterlagen des
Steuerpflichtigen eingetreten sind, sog. (Un-)Sicherheitszuschlag.
Fundstelle(n): WAAAG-92635
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Sächsisches FG, Urteil v. 11.05.2016 - 1 K 1238/12
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