Nachlasssache: Beendigung des Verfahrens des Nachlassverwalters gegen den Alleinerben bei Aufhebung der Nachlassverwaltung; Feststellungsinteresse an der Verfahrensbeendigung; Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: § 239 ZPO, § 22 Abs 1 S 1 GKG
Instanzenzug: OLG Celle Az: 6 U 26/17vorgehend LG Stade Az: 5 O 76/16nachgehend Az: IV ZR 238/17 Beschlussnachgehend Az: IV ZR 238/17 Beschluss
Gründe
1I. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am verstorbenen Ehemannes D. F. . Der Kläger wurde am zum Nachlassverwalter bestellt. Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Auskunft und Rechenschaftslegung, die Herausgabe des Nachlasses sowie die Erfüllung von Vermächtnissen.
2Mit Teilurteil vom hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft durch Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft am ab.
3Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 6 W 185/17 das Nachlassgericht angewiesen, die Nachlassverwaltung aufzuheben. Dem hat das Nachlassgericht am entsprochen. Dies hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bundesgerichtshof mit Schriftsatz vom angezeigt.
4Die Beklagte beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten sein Ende gefunden hat. Es bedürfe einer derartigen klarstellenden Feststellung, um - liefe die Frist zur Begründung der Beschwerde ab, ohne dass eine Begründung vorgelegt werde - einer etwaigen Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zuvor zu kommen.
5II. Der zulässige Antrag ist begründet.
61. Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung am und deren Bekanntgabe tritt im Rechtsstreit der Erbe an die Stelle des Nachlassverwalters (vgl. , BGHZ 41, 30, 32; RG JW 1930, 2047; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 6). Da die Beklagte somit als Alleinerbin des Erblassers auf Klägerseite in den Rechtsstreit eingetreten und sie zugleich die alleinige Beklagte ist, endet das Verfahren wegen des Verbotes des Insichprozesses von selbst (vgl. BGH, Beschlüsse vom - Xa ZR 81/09, FamRZ 2011, 288 Rn. 7; vom - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152 juris Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 239 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO 14. Aufl. § 50 Rn. 5; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. vor § 50 Rn. 25; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 239 Rn. 34).
7Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Feststellung ergibt sich hierbei daraus, dass es im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vereinigung der Parteirollen innerhalb der laufenden Frist keiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mehr bedarf, so dass durch die begehrte Feststellung auch der Gefahr einer Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig vorgebeugt werden kann. Ein derart klarstellender Beschluss kann hier in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO erlassen werden, der einhelliger Auffassung nach nicht nur im Falle des Todes einer Partei Anwendung findet, sondern auch für den Fall, dass an die Stelle einer Partei kraft Amtes der Rechtsträger in den Prozess eintritt (, BGHZ 83, 102, 104 [juris Rn. 14]; vom - V ZR 202/61, NJW 1964, 2301 juris Rn. 6).
82. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich um keinen Fall einer übereinstimmenden Erledigung gemäß § 91a ZPO handelt, ( Xa ZR 81/09, FamRZ 2011, 288 Rn. 7, 11; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 239 Rn. 3; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 239 Rn. 34; weitergehend , NJW-RR 1999, 1152 juris Rn. 4, wonach das Verfahren zur Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann). Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schon deshalb selbst zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. aaO Rn. 11).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070318BIVZR238.17.0
Fundstelle(n):
ZAAAG-92566