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Track 26 | Baudenkmäler: Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen
Es gibt nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Köln keine dahingehende Einschränkung, dass ein Grundlagenbescheid nur gegeben ist, wenn verbindliche Regelungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen einer steuerlichen Norm getroffen werden. Ausreichend sei, dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt wird. Im Streitfall war die Bescheinigung der Denkmalbehörde nicht vollständig. Das FG sah darin kein Problem.
Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen. – So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Köln in einem Satz zusammenfassen.
Sowohl bei der Sonderabschreibung für vermietete Baudenkmäler als auch bei der Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Tatbestandsvoraussetzungen zwingend erforderlich. Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid und entfaltet entsprechende Bindungswirkung.
Fraglich war: Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid zugunsten der Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgereicht wird? – Die Finanzrichter aus der Domstadt haben das ...