BFH Beschluss v. - V B 173/02

Vertretung eines Beteiligten durch mehrere Bevollmächtigte

Gesetze: FGO § 62

Gründe

1. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) erhob am durch die S-GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde und kündigte deren Begründung an. Am zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte X seine Bestellung an und wies lediglich auf die dem Schriftsatz beigefügte Vollmacht hin. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies die Klägerin mit Schreiben vom an die S-GmbH (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am ) darauf hin, dass die Beschwerde bisher nicht begründet worden ist.

Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden und die Begründung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.

Die Klägerin beantragt die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, dem Prozessbevollmächtigten Fischer sei das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom nicht zugestellt worden. Er habe erst am hiervon Kenntnis erhalten. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung lägen deshalb vor.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

a) Gegen den Beschluss des Senats vom sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom IX S 8/98, BFH/NV 1999, 499; vom X B 305/95, BFH/NV 1997, 55, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft ist, wenn das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des GrundgesetzesGG—) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen wurde, liegen hier offensichtlich nicht vor.

b) Ein Beteiligter (§ 57 der FinanzgerichtsordnungFGO—) kann sich im finanzgerichtlichen Verfahren durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 155 FGO, § 84 der Zivilprozessordnung). Jeder dieser Bevollmächtigten kann selbständig handeln, jede seiner Erklärungen bindet den Vertretenen und die anderen Bevollmächtigten (z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 FGO Rz. 16, m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem so vertretenen Beteiligten gegenüber vorzunehmende Handlungen nur einem der Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein (z.B. , BFH/NV 1999, 191, m.w.N.). Mit der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats an die S-GmbH begann daher die Frist für die Wiedereinsetzung zu laufen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Fundstelle(n):
HAAAA-70564