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Fokus: Beschluss von EU-Kommission zur Sanierungsklausel ist nichtig
Der EuGH hat den Beschluss 2011/527/EU der Europäischen Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN/10) zur Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) für nichtig erklärt (vgl. NWB JAAAG-87474 und C-219/16 P NWB WAAAG-88498). Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass ein selektiver Vorteil, der zu einer diskriminierenden Behandlung geführt haben solle, anhand eines mangelhaften Referenzsystems festgestellt worden sei. Das Referenzsystem war zu eng gefasst und berücksichtigte nicht die „normale“ Besteuerung, so dass der Beschluss der EU-Kommission als nichtig eingestuft wurde.
Sachverhalt
Die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als eine rechtswidrige staatliche Beihilfe an und forderte die BRD auf, alle gewährten „Beihilfen“ zurückzufordern. Die Heitkamp BauHolding GmbH und die GFKL Financial Services AG hatten jeweils eine verbindliche Auskunft über die Anwendung der Sanierungsklausel eingeholt. Diese verbindliche Auskunft über die Anwendung der Sanierungsklausel wurde aufgrund des Beschlusses der EU-Kommission aufgehoben. Gegen den Beschluss der EU-Kommission klagten beide Firmen erfolglos vor dem EuG (vgl.