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Schadensersatz | Mitverschulden des Geschädigten
Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt.
Das Luftverkehrsunternehmen traf zumindest eine Obliegenheit zur Visakontrolle. Ihm ist das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen seine eigene rechtliche Verpflichtung auferlegt worden, keine Fluggäste nach Indien zu befördern, die nicht über die zu...