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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.08.2018

Einkommensteuer | Arbeitnehmertätigkeit für private Entwicklungshilfe (BFH)

Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Als inländische Einkünfte zu qualifizieren sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.

Sachverhalt: Streitig ist, ob (und inwieweit) ein von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekt in das Ausland entsandter Arbeitnehmer im Inland beschränkt steuerpflichtig ist. Das Projekt wurde aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie aus Mitteln der EU finanziert. Seinen Arbeitslohn erhielt der Kläger ausschließlich von seinem Arbeitgeber.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Der Kläger ist beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG), weil er in den Streitjahren inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG erzielt hat.

  • Der Steuerpflicht des Klägers mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass zwischen dem Kläger und dem Träger der inländischen öffentlichen Kasse kein Dienstverhältnis bestanden hat.

  • Auch wenn die Zahlung nach dem Gesetzeswortlaut mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden muss, um die beschränkte Einkommensteuerpflicht zu begründen, wird ein Dienstverhältnis zum Kassenträger für die Steuerpflicht nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann das konkrete Dienstverhältnis wie § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Halbsatz 2 EStG bestätigt auch zu einem privatrechtlich organisierten und/oder ausländischen Arbeitgeber bestehen.

  • Dies bedeutet zugleich, dass die Bezüge des Steuerpflichtigen diesem nicht unmittelbar von der öffentlichen Kasse gezahlt werden müssen. Es reicht vielmehr aus, wenn das im Ausland gezahlte Arbeitsentgelt der auszahlenden Stelle durch die öffentliche Kasse erstattet wird.

Hinweis:

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen um notwendige Feststellungen zu treffen; insbesondere ob der inländischen Besteuerung Abkommensrecht entgegensteht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
ZAAAG-92365