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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.08.2018

Einkommensteuer | Rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente (BFH)

Hat ein Steuerpflichtiger von einem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezogen und erstattet die DRV infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen, gilt sein Rentenanspruch insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Bestätigung des Senatsurteils v. - X R 30/14). Die Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden des Sozialleistungsträgers beruhen und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X vorgenommen wurde (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Aufgrund einer eingetretener Erwerbsunfähigkeit war die Klägerin im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv beruflich tätig. Im Zeitraum vom bis zum bezog sie vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bewilligte der Klägerin rückwirkend ab dem für die Zeit bis zum eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Der Nachzahlungsbetrag für die bereits abgelaufenen Bewilligungsmonate wurde von der DRV nicht an die Klägerin, sondern als Erstattungsleistung nach § 103 SGB X an das Jobcenter ausgezahlt. Von der Erstattung entfielen 11.870 € auf Leistungen des Jobcenters im Streitjahr 2008. Das FA unterwarf diesen Betrag 2008 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Besteuerung. Die Klägerin ist der Auffassung, im Hinblick auf das in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG statuierte sog. Zuflussprinzip seien ihr die Renteneinkünfte frühestens im Jahr 2010, d.h. in dem Jahr, in dem der Rentenversicherungsträger den entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen habe, zugeflossen und zu versteuern.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Die Leistungen, die die Klägerin im Streitjahr 2008 vom Jobcenter erhalten hat, unterliegen infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der DRV geleisteten Erstattung in diesem Jahr als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Einkommensteuer.

  • Zwar sind der Klägerin diese Bezüge zunächst nicht als Erwerbsminderungsrente, sondern als Leistungen nach dem SGB II zugeflossen. Für die Besteuerung ist indes entscheidend, dass sie ihr auf der Rechtsgrundlage des mit der DRV bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen.

  • Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ist dieser endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" der Leistungen maßgebend für deren steuerliche Behandlung (anders als bei der Beurteilung des Zuflusses gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • Die Bindung an die Bescheide des Jobcenters und der DRV sowie die darauf beruhende Erstattung ist im Streitfall gegeben, da die Bescheide wirksam und auch nicht offensichtlich fehlerhaft sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
KAAAG-92318