1. Der Behindertenbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX entspricht dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention. Wie der nationale Gesetzgeber diese als Menschenrecht verstandene Teilhabe behinderter Menschen umsetzt, ist den Vertragsstaaten überlassen.
2. Die abgestufte GdB-Bewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfasst die nach dem Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstellte Teilhabebeeinträchtigung in einer abstrakten Grad-Bemessung der Behinderung. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist darin nicht begründet.
3. Die GdB-Festsetzung dient als Grundlage für den Ausgleich von Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen, aber nicht in allen Bereichen der Lebensgestaltung in der Gesellschaft. Die Verwirklichung der Teilhabe oder der Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigung erfolgt in vielen Fällen auch ohne Anknüpfung an eine GdB-Festsetzung.
Fundstelle(n): DAAAG-92180
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.07.2018 - L 8 SB 1348/18
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