Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus
Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die
Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB
Leitsatz
1. Billigkeitsmaßnahmen
gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung
des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber
nicht gewollten Ergebnis führen. Eine für den Steuerpflichtigen
ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder
in Kauf genommen hat, vermag keine sachliche Unbilligkeit zu begründen.
2. Die Verfassungswidrigkeit
eines Gesetzes kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen
den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt
keine Billigkeitsmaßnahme.
3. Indem der Gesetzgeber den
in § 100 Abs. 1 KAGB angeordneten Übergang des Eigentums an einem
zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörenden Grundstück auf die
Verwahrstelle nach § 100a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 357 KAGB nur
mit Wirkung ab dem von der Grunderwerbsteuer befreit
hat, hat er die Besteuerung der vor diesem Zeitpunkt verwirklichten
Eigentumsübergänge bewusst in Kauf genommen. Im Billigkeitswege
kann diese gesetzgeberische Entscheidung weder auf ihre Verfassungsmäßigkeit
hin überprüft noch unterlaufen werden.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2517 Nr. 43 StB 2018 S. 324 Nr. 11 StB 2018 S. 363 Nr. 12 UVR 2018 S. 294 Nr. 10 CAAAG-92095
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 266/17
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