Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 266/17

Gesetze: AO § 163, AO § 121 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, KAGB § 100 Abs. 1, KAGB § 100a Abs. 1 Satz 1, KAGB § 357, InvG § 39 Abs. 1

Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

Leitsatz

1. Billigkeitsmaßnahmen gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, vermag keine sachliche Unbilligkeit zu begründen.

2. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.

3. Indem der Gesetzgeber den in § 100 Abs. 1 KAGB angeordneten Übergang des Eigentums an einem zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörenden Grundstück auf die Verwahrstelle nach § 100a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 357 KAGB nur mit Wirkung ab dem von der Grunderwerbsteuer befreit hat, hat er die Besteuerung der vor diesem Zeitpunkt verwirklichten Eigentumsübergänge bewusst in Kauf genommen. Im Billigkeitswege kann diese gesetzgeberische Entscheidung weder auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft noch unterlaufen werden.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2517 Nr. 43
StB 2018 S. 324 Nr. 11
StB 2018 S. 363 Nr. 12
UVR 2018 S. 294 Nr. 10
CAAAG-92095

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 266/17

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen